CCBE Regeln
Verweise
in 3.6. Honorarteilung mit anderen Personen als Anwälten CCBE Regeln

CCBE Regeln  
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE 2006)

3.6.1. Vorbehaltlich der nachstehenden Regel ist es dem Rechtsanwalt verboten, sein Honorar mit einer Person zu teilen, die nicht selbst Rechtsanwalt ist, es sei denn, die gemeinschaftliche Berufsausübung ist vom Gesetz und nach den Berufsregeln, denen der Rechtsanwalt unterworfen ist, gestattet.
3.6.2. Artikel 3.6.1. gilt nicht für Zahlungen oder Leistungen eines Anwaltes an die Erben eines verstorbenen Kollegen oder an einen früheren Rechtsanwalt als Vergütung für die Übernahme einer Praxis.
Quelle: BRAK
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu 3.6. Honorarteilung mit anderen Personen als Anwälten CCBE Regeln
Keine Notizen vorhanden.