BZRG
Verweise
in § 62 BZRG

BZRG  
Bundeszentralregistergesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden gespeichert werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.
Quelle: BMJ
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