BZRG
Verweise
in § 59 BZRG

BZRG  
Bundeszentralregistergesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.
Quelle: BMJ
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