Verweise
in § 57b BZRG
BZRG
Bundeszentralregistergesetz
Die §§ 56b und 57a Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für die Speicherung und den Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat.
Quelle: BMJ
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