Verweise
in § 42b BZRG
BZRG
Bundeszentralregistergesetz
Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen. § 42a Abs. 8 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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