BZRG Bundeszentralregistergesetz
BZRG
Bundeszentralregistergesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1) Erledigt sich ein Suchvermerk vor Ablauf von drei Jahren seit der Speicherung, so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen.
(2) Der Suchvermerk wird entfernt, wenn seine Erledigung mitgeteilt wird, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit der Speicherung.
Quelle: BMJ
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zu Strafprozessrecht
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