BZRG
Verweise
in § 26 BZRG

BZRG  
Bundeszentralregistergesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht aus dem Register entfernte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Quelle: BMJ
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