Verweise
in § 20b BZRG
BZRG
Bundeszentralregistergesetz
Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Registerbehörde, insbesondere nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine Eintragung im Bundeszentralregister gespeichert ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität dieser Person, allein oder nebeneinander, insbesondere Auskünfte von den folgenden öffentlichen Stellen einholen:
- 1.
- aus dem Melderegister,
- 2.
- aus dem Ausländerzentralregister sowie
- 3.
- von Ausländerbehörden und Standesämtern.
Quelle: BMJ
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