BWO
Verweise
in Anlage 9 BWO

BWO  
Bundeswahlordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 17;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Wahlschein


Wahlschein für die Wahl zum Deutschen Bundestag am.....................................................................................................................................................................
(Zu den Ziffernbisfinden Sie Hinweise in den Erläuterungen)
Nur gültig für den Wahlkreis......................................................
Herr/Frau

Wahlschein-Nr. .............................................................................................
..............................................................................Wählerverzeichnis-Nr. .................................................................................
..............................................................................oder vorgesehener Wahlbezirk
..............................................................................                 ......................................................................................................
.............................................................................. Wahlschein gem. § 25 Abs. 2 BWO.

geboren am ...................................................................................................
wohnhaft in (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) ......................................................................................................................................................................................................
kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem oben genannten Wahlkreis teilnehmen
1.
gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises

oder
2.
durch Briefwahl.
..................................................., den ................................................
Die Gemeindebehörde
 (Dienstsiegel)
............................................................................................................
(Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheines beauftragten
Bediensteten der Gemeinde/kann bei automatischer Erstellung
des Wahlscheines entfallen)
▬►
Achtung !
Bitte nachfolgende Erklärungvollständig ausfüllen und unterschreiben.Dann den
Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
◄▬
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/der Verwaltungsbehörde des Kreises/der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfspersongemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe.
Unterschrift des Wählers/der Wählerin- oder -Unterschrift der Hilfsperson
...................................................................................................................................................
(Datum, Vor- und Familienname)
...............................................................................................................................
(Datum, Vor- und Familienname)

 Weitere Angaben in Blockschrift!
......................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
......................................................................................................................................
(Straße, Hausnummer)
......................................................................................................................................
(Postleitzahl)                                                          (Wohnort)


Erläuterungen
Quelle: BMJ
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Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; teilw.: einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in besonders eiligen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit des BVerfGG
  4. Statthaftigkeit
  5. Antragsberechtigung
  6. Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG
  7. Keine Vorwegnahme der Hauptsache
  8. Rechtsschutzbedürfnis
  9. Form
  10. Frist
  11. Begründetheit

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit des BVerfGG

Gem. § 32 I BVerfGG kann das BVerfG einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.

 

Statthaftigkeit

§ 32 I BVerfGG setzt voraus, dass ein „Streitfall“ vor dem BVerfG vorliegt oder vorliegen kann. Dies erfordert, dass das BVerfG in der Hauptsache zuständig ist oder wäre. Der einstweilige Rechtsschutz ist somit akzessorisch zu einem Hauptsacheverfahren. Die Hauptsache muss noch nicht anhängig sein. Aber: Hauptsache darf nicht von vornherein evident unzulässig sein.

An dieser Stelle kann in der Klausur eine Inzidentprüfung der Zulässigkeit der Hauptsache erforderlich sein.

 

Antragsberechtigung

Die Antragsberechtigung im Eilrechtsschutz richtet sich nach den Vorschriften für die Antragsberechtigung im Hauptsacheverfahren. (Arg.: Akzessorietät des einstweiligen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren.)

 

Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG

‚Zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund‘ (§ 32 I BVerfGG).

 

Keine Vorwegnahme der Hauptsache

  • Grundsatz:
    Keine Vorwegnahme der Hauptsache (Arg.: Offenhaltungs- und Sicherungsfunktion des einstweiligen Rechtsschutzes)
  • Ausnahme:
    Wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dem Antragsteller kein ausreichender Rechtsschutz gewährt würde und folglich ein schwerer, nicht wieder gutzumachender, Schaden entstünde.

 

Rechtsschutzbedürfnis

Nicht gegeben, wenn Entscheidung in der Hauptsache fällt oder sich der Antrag erledigt hat.

 

Form

Schriftlich und begründet, § 23 I BVerfGG

 

Frist

Keine Frist

 

 

Begründetheit

Sofern die Hauptsache offensichtlich begründet ist, ergeht die einstweilige Anordnung. Sofern sie offensichtlich unbegründet ist, ergeht sie nicht.

 

Wenn die Erfolgsaussichten nicht eindeutig sind, nimmt das BVerfG, anders als andere Gerichte, keine summarische Prüfung, sondern eine Folgenabwägung vor. Es vergleicht:

  • (1.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als berechtigt erweist
  • (2.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als nicht berechtigt erweist

 

Das BVerfG erlässt eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wenn die negativen Folgen einer fälschlicherweise nicht ergangenen Anordnung (1.) überwiegen würden.

 

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