BWO Bundeswahlordnung
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- Bekanntmachungfür Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.
Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie
- 1.
- entwedernach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,oderaus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind;
sowie - 2.
- in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. DieseEintragungerfolgtnur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.Einem Antrag, der erst am ....................
oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung).
- -
- den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
- -
- dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 BONN, GERMANY,
- -
- den Kreiswahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland
Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland.
| ........................................................... , den ............................................... |
| ............................................................................... ..................................... |
| (Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und Dienststunden) |
Übersicht: Gewaltenteilung
Übersicht über die Funktionen und Ausprägungen des Grundsatzes der Gewaltenteilung, insb. zwischen den drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative; aber etwa auch zwischen Bund und Ländern.
- Inhaltsverzeichnis
- Gewaltenteilung im weiteren Sinne
- Historie
- Heutige verfassungsrechtliche Verankerung
- Gewaltenteilung im engeren Sinne
- Horizontale Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative
- Verfassungsrechtliche Verankerung
- Inhalt
- Grundsatz
- Durchbrechungen des Grundsatzes („Gewaltenverschränkung“)
- Vertikale Gewaltenteilung: Föderaler Bundesstaat
- Verfassungsrechtliche Verankerung
- Inhalt
- Zeitliche Gewaltenteilung
- Konstitutionelle Gewaltenteilung
- Dezisive Gewaltenteilung
- Soziale Gewaltenteilung
Gewaltenteilung im weiteren Sinne
Gewaltenteilung bezeichnet im weiteren Sinne die Trennung und Kontrolle staatlicher Macht.
Historie
-
Zuvor: Von Machtkonzentration und Willkür geprägte Systeme absolutistischer Herrschaft, in denen die Gleichheit und Freiheit der Einzelnen nicht gewährleistet waren.
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Montesquieu entwickelte (in De l’esprit des lois; fr. für: Vom Geist der Gesetze, Genf 1748) einen Gegenentwurf zum Absolutismus, der im Kern folgendes vorsieht:
-
Trennung
Begrenzung hoheitlicher Gewalt durch (horizontale, vertikale, zeitliche, soziale …) Trennung. Eine Trennung kann sowohl durch die Verteilung von Zuständigkeiten (Kompetenzen) als auch durch die Trennung von staatlichen Institutionen (Personal, Budget …) geschehen. -
Kontrolle
Sicherstellung der Rechtsbindung durch die (mit Eingriffsbefugnissen gestärkte) Möglichkeit zur wechselseitigen Kontrolle.
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Absolutismus |
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Probleme |
Mittel |
Ziel |
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Moderne |
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Keine Freiheit und Gleichheit der Bürger |
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Machtkonzentration |
Trennung |
Begrenzung |
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Freiheit und Gleichheit der Bürger |
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→ |
Willkür |
Kontrolle |
Rechtsbindung |
→ |
Heutige verfassungsrechtliche Verankerung
- Insb. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 II 2, III und Art. 1 III GG)
- Auch: Demokratie-, Bundesstaats- und Republikprinzip (Art. 20 I GG).
Gewaltenteilung im engeren Sinne
Horizontale Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative
Zumeist wird unter Gewaltenteilung jene auf horizontaler Ebene verstanden; also die Aufteilung einer Ebene (Bund/Land) in eine gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt.
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Horizontale Gewaltenteilung |
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Legislative = Gesetzgebende Gewalt, Art. 70 ff. GG |
Exekutive = Vollziehende Gewalt, Art. 54 ff., 62 ff., 83 ff. GG |
Judikative = Rechtsprechende Gewalt, Art. 92 GG |
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Vertikale Gewalten-teilung |
Bundes-ebene |
- Bundestag - Bundesrat |
- Bundesregierung (Bundeskanzler, Bundesminister) - Bundesverwaltung |
- Bundesgerichte (BVerfG, BVerwG, BGH, BFH, BSG, BAG, BPatG) |
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Landes-ebene |
- Landes-parlamente |
- Landesregierungen (Ministerpräsidenten, Landesminister) - Landesverwaltung |
- Landesgerichte |
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Verfassungsrechtliche Verankerung
- Allgemein: Art. 20 II 2 GG
- Unabhängigkeit der Legislative: Art. 38 I 2 GG
- Unabhängigkeit der Exekutive: Art. 65 ff. GG
- Unabhängigkeit der Judikative: Art. 97 I GG
Inhalt
Grundsatz
-
Trennung
Begrenzung der staatlichen Machtausübung durch Trennung in eine gesetzgebende, eine vollziehende und eine rechtsprechende Gewalt.
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Kontrolle
Diese kontrollieren sich gegenseitig – insb.:-
Legislative kontrolliert Exekutive mittels Frage- und Auskunftsrechten (siehe die Übersicht: Abgeordnetenrechte) oder mittels Untersuchungsausschüssen.
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Judikative kontrolliert Exekutive insb. mittels der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Judikative kontrolliert Legislative insb. mittels konkreter und abstrakter Normenkontrolle.
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Legislative kontrolliert mittelbar die Judikative, indem sie ihr stetig durch Gesetzesänderungen neue Regeln vorgeben kann.
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Durchbrechungen des Grundsatzes („Gewaltenverschränkung“)
Die drei horizontalen Gewalten sind nicht strikt voneinander getrennt, sondern weißen zahlreiche funktionale und personale Überschneidungen auf, weshalb insofern auch vom Grundsatz der „Gewaltenverschränkung“ gesprochen wird:
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Funktionale Überschneidungen
Exekutive kann - dann: sog. formelle - Gesetze erlassen.
z.B. Verordnungen durch Bundes- und Landesorgane, Art. 80 I GG; Satzungen durch kommunale Gebietskörperschaften, Art. 28 II GG
-
Personale Überschneidungen
z.B. die Vereinbarkeit von Regierungsamt und Bundestagsmandat; Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG) und dessen Abwählbarkeit (Art. 67, konstruktives Misstrauensvotum) durch den Bundestag; Mitglieder des Bundesrates (Legislative) werden von den Landesregierungen (Exekutive) entsandt
Diese Durchbrechungen werden durch die zusätzliche Trennung der Gewalt zwischen der Regierung und der Mehrheit im Parlament auf der einen Seite und der Opposition im Parlament auf der anderen Seite gerechtfertigt. Um ein daraus möglicherweise resultierendes „Hineinregieren“ der Opposition (Legislative) in Angelegenheiten der Regierung (Exekutive) zu verhindern, spricht man der Regierung einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu. (Siehe hierzu etwa das Schema zum Untersuchungsausschuss)
Vertikale Gewaltenteilung: Föderaler Bundesstaat
Verfassungsrechtliche Verankerung
- Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I i.V.m. Art. 79 III GG
- Grundsatz der Länderzuständigkeit (allgemein Art. 30 GG; für die Gesetzgebung Art. 70 GG; für die Ausführung der Gesetze Art. 83 GG)
- Homogenitätsprinzip der kommunalen Ebene (Art. 28 I 1 GG) und Kommunales Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG)
Inhalt
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Trennung
Begrenzung der staatlichen Machtausübung durch Trennung in Zentralorgane (Bundesebene) und verschiedene Landesorgane (Landesebene). Die Landesebene ist i.d.R. weiter untergliedert in Regierungsbezirke, Landkreise und Gemeinden mit jeweils eigenen Kompetenzbereichen.
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Kontrolle
Diese kontrollieren sich gegenseitig – insb.:
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Einspruchsrecht und Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates bei der Gesetzgebung des Bundes (Art. 77 II – IV GG)
-
Rechtsaufsicht (Art. 84 III GG) und teilw. zusätzlich auch Fachaufsicht (Art. 85 IV GG) des Bundes über die Ausführung der Gesetze durch die Länder
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Zeitliche Gewaltenteilung
Begrenzung der Parlamentsmandate und Regierungsämter durch regelmäßige Wahlen und begrenzte Amtsperioden (insb. Art. 39 I GG).
Konstitutionelle Gewaltenteilung
Begrenzung der Entscheidungskompetenz durch die, teilweise unveränderbare Verfassung (Art. 79 III GG).
Dezisive Gewaltenteilung
Begrenzung der hoheitlichen Willensbildungs- und Entscheidungsmacht durch die gewaltenhemmende Einbeziehung von Parteien (Art. 21 GG), Interessenverbänden (Art. 9 GG) und öffentlicher Meinung (Art. 5 und 8 GG).
Soziale Gewaltenteilung
Begrenzung der hoheitlichen Gewalt durch die Wahl von (passives Wahlrecht, Art. 38 II HS 2 GG) und durch (aktives Wahlrecht, Art. 38 II HS 1 GG) Personen unterschiedlicher gesellschaftlicher Schichten und mit unterschiedlichen Interessen.