BWO Bundeswahlordnung
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Wahlscheinantrag (Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben oder bei Postversand imfrankierten Umschlagabsenden) | |||||||||
| Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises wählen wollen. Bei Wahl in einem Wahlraum muss dann der Wahlschein vorgelegt werden. | Für amtliche Vermerke | ||||||||
| An die Gemeindebehörde | |||||||||
| Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins | |||||||||
| für die umseitig angegebene Wahl | |||||||||
| (Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift) | |||||||||
| Eineschriftliche Vollmacht oder beglaubigte Abschrift zum Nachweis meiner Berechtigung zur Antragstellung füge ich diesem Antrag bei. Die Vollmacht kann mit diesem Formular erteilt werden (siehe 1. Kästchen unten). | ||||||||
| Familienname: | |||||||||
| Vornamen: | |||||||||
| Geburtsdatum: | |||||||||
| Anschrift: | |||||||||
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | |||||||||
| Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen | |||||||||
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat) | |||||||||
(Datum) (Unterschrift des Wahlberechtigten oder – bei Vertretung – des Bevollmächtigten) | |||||||||
| Vollmacht des Wahlberechtigten | |||||||||
| Ich bevollmächtige3) | |||||||||
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | |||||||||
| Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. | |||||||||
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| Erklärung des Bevollmächtigten (nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen) | |||||||||
| Hiermit versichere ich (Name, Vorname) | |||||||||
| dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertrete und bestätige den Erhalt der Unterlagen. | |||||||||
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Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; teilw.: einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG)
Prüfungsschema zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in besonders eiligen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
- Inhaltsverzeichnis
- Zulässigkeit
- Zuständigkeit des BVerfGG
- Statthaftigkeit
- Antragsberechtigung
- Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG
- Keine Vorwegnahme der Hauptsache
- Rechtsschutzbedürfnis
- Form
- Frist
- Begründetheit
Zulässigkeit
Zuständigkeit des BVerfGG
Gem. § 32 I BVerfGG kann das BVerfG einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.
Statthaftigkeit
§ 32 I BVerfGG setzt voraus, dass ein „Streitfall“ vor dem BVerfG vorliegt oder vorliegen kann. Dies erfordert, dass das BVerfG in der Hauptsache zuständig ist oder wäre. Der einstweilige Rechtsschutz ist somit akzessorisch zu einem Hauptsacheverfahren. Die Hauptsache muss noch nicht anhängig sein. Aber: Hauptsache darf nicht von vornherein evident unzulässig sein.
An dieser Stelle kann in der Klausur eine Inzidentprüfung der Zulässigkeit der Hauptsache erforderlich sein.
Antragsberechtigung
Die Antragsberechtigung im Eilrechtsschutz richtet sich nach den Vorschriften für die Antragsberechtigung im Hauptsacheverfahren. (Arg.: Akzessorietät des einstweiligen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren.)
Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG
‚Zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund‘ (§ 32 I BVerfGG).
Keine Vorwegnahme der Hauptsache
- Grundsatz:
Keine Vorwegnahme der Hauptsache (Arg.: Offenhaltungs- und Sicherungsfunktion des einstweiligen Rechtsschutzes) - Ausnahme:
Wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dem Antragsteller kein ausreichender Rechtsschutz gewährt würde und folglich ein schwerer, nicht wieder gutzumachender, Schaden entstünde.
Rechtsschutzbedürfnis
Nicht gegeben, wenn Entscheidung in der Hauptsache fällt oder sich der Antrag erledigt hat.
Form
Schriftlich und begründet, § 23 I BVerfGG
Frist
Keine Frist
Begründetheit
Sofern die Hauptsache offensichtlich begründet ist, ergeht die einstweilige Anordnung. Sofern sie offensichtlich unbegründet ist, ergeht sie nicht.
Wenn die Erfolgsaussichten nicht eindeutig sind, nimmt das BVerfG, anders als andere Gerichte, keine summarische Prüfung, sondern eine Folgenabwägung vor. Es vergleicht:
- (1.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als berechtigt erweist
- (2.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als nicht berechtigt erweist
Das BVerfG erlässt eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wenn die negativen Folgen einer fälschlicherweise nicht ergangenen Anordnung (1.) überwiegen würden.