BWO Bundeswahlordnung
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin | ||||||||||
| Wahlbenachrichtigung für die Wahl zum Deutschen Bundestag | Freimachungs- vermerk | |||||||||
Wahltag: Sonntag, der ………………………… | ||||||||||
| Wahlraum Schulgebäude Agnesstraße 1 53225 Bonn barrierefrei/nicht barrierefrei | Wahlkreis/Wahlbezirk/ Nummer im Wählerverzeichnis 316 / 00345 | ggf. Weisung zum Sendungsverbleib bei Unzustellbarkeit und Umzug | ||||||||
| Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: …… / …………………, zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer: …… / ………………… Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichte-sprache.html | ||||||||||
| Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger, | ||||||||||
| Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen und können im oben angegebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie dazu bitte diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben. | ||||||||||
| Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum in Ihrem Wahlkreis wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite stellen. Er kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden. Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben; auch dann soll die oben mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis angegeben werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem frankierten Umschlag übersandt werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum ……… | ||||||||||
| Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen. Falls Sie Briefwahlunterlagen beantragt haben, Ihnen diese aber nicht zugehen oder Sie diese verloren haben, haben Sie noch die Möglichkeit, bis spätestens … | ||||||||||
| Mit freundlichen Grüßen | ||||||||||
| Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin | ||||||||||
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; teilw.: einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG)
Prüfungsschema zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in besonders eiligen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
- Inhaltsverzeichnis
- Zulässigkeit
- Zuständigkeit des BVerfGG
- Statthaftigkeit
- Antragsberechtigung
- Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG
- Keine Vorwegnahme der Hauptsache
- Rechtsschutzbedürfnis
- Form
- Frist
- Begründetheit
Zulässigkeit
Zuständigkeit des BVerfGG
Gem. § 32 I BVerfGG kann das BVerfG einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.
Statthaftigkeit
§ 32 I BVerfGG setzt voraus, dass ein „Streitfall“ vor dem BVerfG vorliegt oder vorliegen kann. Dies erfordert, dass das BVerfG in der Hauptsache zuständig ist oder wäre. Der einstweilige Rechtsschutz ist somit akzessorisch zu einem Hauptsacheverfahren. Die Hauptsache muss noch nicht anhängig sein. Aber: Hauptsache darf nicht von vornherein evident unzulässig sein.
An dieser Stelle kann in der Klausur eine Inzidentprüfung der Zulässigkeit der Hauptsache erforderlich sein.
Antragsberechtigung
Die Antragsberechtigung im Eilrechtsschutz richtet sich nach den Vorschriften für die Antragsberechtigung im Hauptsacheverfahren. (Arg.: Akzessorietät des einstweiligen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren.)
Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG
‚Zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund‘ (§ 32 I BVerfGG).
Keine Vorwegnahme der Hauptsache
- Grundsatz:
Keine Vorwegnahme der Hauptsache (Arg.: Offenhaltungs- und Sicherungsfunktion des einstweiligen Rechtsschutzes) - Ausnahme:
Wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dem Antragsteller kein ausreichender Rechtsschutz gewährt würde und folglich ein schwerer, nicht wieder gutzumachender, Schaden entstünde.
Rechtsschutzbedürfnis
Nicht gegeben, wenn Entscheidung in der Hauptsache fällt oder sich der Antrag erledigt hat.
Form
Schriftlich und begründet, § 23 I BVerfGG
Frist
Keine Frist
Begründetheit
Sofern die Hauptsache offensichtlich begründet ist, ergeht die einstweilige Anordnung. Sofern sie offensichtlich unbegründet ist, ergeht sie nicht.
Wenn die Erfolgsaussichten nicht eindeutig sind, nimmt das BVerfG, anders als andere Gerichte, keine summarische Prüfung, sondern eine Folgenabwägung vor. Es vergleicht:
- (1.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als berechtigt erweist
- (2.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als nicht berechtigt erweist
Das BVerfG erlässt eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wenn die negativen Folgen einer fälschlicherweise nicht ergangenen Anordnung (1.) überwiegen würden.