BWO
Verweise
in Anlage 27 BWO

BWO  
Bundeswahlordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 44 - 45;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Wahlbekanntmachung





1.Am ............................................................
findet die
Wahl zum ............ Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2.Die Gemeindebildet einen Wahlbezirk.
Der Wahlraum wird in ..................................................................................................... eingerichtet.
Die Gemeindeist in folgende ....................................................................... Wahlbezirke eingeteilt:
                                                                                    (Zahl)
Wahlbezirk 1:Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P
Wahlraum:Realschule in der Hauptstraße
Wahlbezirk 2:Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P
Wahlraum:Saal der Gastwirtschaft "Zum Löwen"
Wahlbezirk 3:Teilort N.
Wahlraum:Grundschule des Teilortes N.
Die Gemeindeist in ....................................................................... allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
                                                               (Zahl)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ..................................... bis ................................................. übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um ........................................ Uhr in ............................................................... zusammen.
3.Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a)für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b)für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4.Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a)durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b)durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
.........................................., den ...............................
Die Gemeindebehörde                
....................................................................................
_____________________
Quelle: BMJ
Import:

Organstreitverfahren (Art. 94 I Nr. 1, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema für Streitigkeiten von insb. obersten Bundesorganen vor dem Bundesverfassungsgericht aufgrund von Verletzungen ihrer verfassungsrechtlichen Rechte.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG)
  4. Parteifähigkeit / teilw.: Beteiligtenfähigkeit (Art. 94 I Nr. 1, § 63 BVerfGG)
  5. Antragsgegenstand / teilw.: Streitgegenstand (§ 64 I BVerfGG)
  6. Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)
  7. Durch das GG übertragenes Recht
  8. Eigenes Recht
  9. Möglichkeit der Rechtsverletzung / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung
  10. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  11. Form (§§ 23 I, 64 II BVerfGG)
  12. Frist (§ 64 III BVerfGG)
  13. Begründetheit
  14. Verstoß gegen Bestimmung XX des GG
  15. Inhaltsbestimmung / Maßstabsbildung / Schutzbereich
  16. Beeinträchtigung / Eingriff
  17. Rechtfertigung
  18. Verstoß gegen Bestimmung XY des GG

 

Gesetzesänderung: Der Gesetzgeber hat mit Zweidrittelmehrheit mit Wirkung zum 28.12.2024 die Art. 93 und Art. 94 GG neu gefasst. Dadurch wurden bisher im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) einfachgesetzlich geregelte und somit durch einfache (50%ige) Mehrheit änderbare Festlegungen zu Organisation und Verfahren BVerfG direkt ins Grundgesetz aufgenommen. Zudem wurde in Art. 93 II 2 GG eine Regelung für den Fall geschaffen, dass Bundestag oder Bundesrat nicht rechtzeitig einen Nachfolger für eine vakante Richterstelle wählen.

Die Änderungen sollen insb. vor dem Hintergrund akuter Rechtsstaatskrisen - etwa in Polen und Ungarn durch die weitgehende Entmachtung der dortigen Verfassungsgerichte durch autokratische Regierungen - und auch in Deutschland wahrgenommener Änderungen der politischen Mehrheitsverhältnisse die dauerhafte Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit als zentrales Element der machtbegrenzenden Gewaltenteilung sicherstellen.

Für die Klausur bedeutet dies konkret lediglich, dass künftig stets Art. 94 statt Art. 93 zitiert wird. Die Nummern des Abs. 1 für die jeweiligen Verfahrensarten sind unverändert geblieben.

 

 

Sowohl beim Organstreitverfahren, als auch beim Bund-Länder-Streit geht es um die Rechte und Pflichten der beteiligten Organe aus Anlass einer Maßnahme oder Unterlassung.

Beim Organstreitverfahren sind beide Parteien auf Bundesebene angesiedelt (horizontaler Streit), beim Bund-Länder-Streit ist je eine Partei auf Bundes- und eine auf Landesebene angesiedelt (vertikaler Streit).

Aufgrund der Ähnlichkeit beider Verfahrensarten verweist der Bund-Länder-Streit daher (mit der einzig relevanten Ausnahme der Parteifähigkeit von Bund und Ländern, § 68 BVerfGG) in § 69 BVerfGG auf die Vorschriften der §§ 64 - 67 BVerfG (also die Vorschriften des Organstreitverfahrens). 

Siehe auch die Übersicht: Finden der richtigen verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensart sowie die Übersicht über alle klausurrelevanten verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensarten.

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG)

Gemäß Art. 94 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG ist das BVerfG für das Organstreitverfahren zuständig.

 

Parteifähigkeit / teilw.: Beteiligtenfähigkeit (Art. 94 I Nr. 1, § 63 BVerfGG)

Das Organstreitverfahren ist ein sog. kontradiktorisches Verfahren. Im Unterschied zu objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren stehen sich hier zwei Parteien gegenüber, die beide parteifähig sein müssen.

Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner müssten parteifähig sein. Parteifähig sind:

Art. 94 I Nr. 1 GG (Vorrang: lex superior)

§ 63 BVerfG

„Oberstes Bundesorgan“ (keine Aufzählung)

Aufgezählte oberste Bundesorgane

  • BPräsident
  • BPräsident
  • BT
  • BT
  • BRat
  • BRat
  • BReg
  • BReg
  • Gemeinsamer Ausschuss (Art. 53a GG)

h.M.: Rückgriff auf Art. 94 I Nr. 1 GG, da wg. lex superior keine einfachgesetzliche Verengung des Verfassungsrechts;
§ 63 BVerfGG verfassungskonform auszulegen: nur beispielhaft

  • Bundesversammlung (Art. 54 GG)

„Andere Beteiligte, die im GG oder der GO eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind“

„Teile dieser Organe, die im GG oder in der GO des BT und des BRates mit eigenen Rechten ausgestattet sind“

  • BT-Präsident
    (eigene Rechte z.B. in Art. 40 II GG)
  • BT-Präsident
    (Teil des BT)
  • BRats-Präsident
    (eigene Rechte z.B. in Art. 52 GG)
  • BRats-Präsident
    (Teil des BRates)
  • BKanzler und BMinister
    (eigene Rechte z.B. in Art. 62 GG)
  • BKanzler und BMinister
    (Teil der BReg)
  • Fraktionen
    (eigene Rechte z.B. in Art. 53a I 2 GG,
    § 76 GOBT)
  • Fraktionen
    (Teil des BT)
  • Abgeordnete
    (eigene Rechte z.B. in Art. 38 I 2 GG)

Sind Abgeordnete nach § 63 BVerfGG parteifähig?
Standardproblem (str.), ob Abgeordnete ‚Teile‘ des BT i.S.d. § 63 BVerfGG sind: 

BVerfG: (-) Nur „ständige Gliederungen“ wie Fraktionen;

Aber h.M: Rückgriff auf Art. 94 I Nr. 1 GG, da wg. lex superior keine einfachgesetzliche Verengung des Verfassungsrechts; § 63 BVerfGG verfassungskonform auszulegen (nur beispielhaft).

  • Parteien
    (eigene Rechte z.B. in Art. 21 GG)

(-) Aber h.M.: Rückgriff auf Art. 94 I Nr. 1 GG (s.o.)

 

 

Antragsgegenstand / teilw.: Streitgegenstand (§ 64 I BVerfGG)

  • „Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners“ (§ 64 I BVerfGG)

  • BVerfG: Nur „rechtserhebliche“ Maßnahmen oder Unterlassungen (ungeschriebene Voraussetzung)
    • Weite Auslegung
    • Dient hauptsächlich der Abgrenzung zu rein politischen Meinungsäußerungen (z.B. nicht: Anhörung Edward Snowdens vor dem NSA-Untersuchungsausschuss) und vorbereitenden Handlungen.

Rechtserheblich = geeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen

 

 

Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)

Antragsteller muss (1.) in einem „durch das Grundgesetz übertragenen“, (2.) eigenen („er oder das Organ, dem er angehört“) Recht (3.) durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung (h.M.: möglicherweise) „verletzt oder unmittelbar gefährdet“ sein (§ 64 I BVerfGG).

Durch das GG übertragenes Recht

  • Rechte aus dem GG und nicht der GO eines Bundesorgans (aber: GOen konkretisieren oft verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten).
  • Auf das gleiche Recht abstellen, das auch in Begründetheit (s.u.) geprüft wird.

 

Eigenes Recht

Es muss sich um ein eigenes Recht des Antragsstellers oder des Organs, dem er angehört, handeln. 

Ist eine Prozessstandschaft im Organstreitverfahren möglich? 

BVerfG: 

  • (+) Fraktion für BT 
  • (-) MdB für Fraktion / BT

 

Möglichkeit der Rechtsverletzung / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung

Im Unterschied zur Begründetheit ist keine vollständige Prüfung einer Rechtsverletzung nötig. Diese muss jedoch zumindest möglich erscheinen (Möglichkeitstheorie). In der Klausur sollte hier knapp auf das gleiche Recht abgestellt werden, das später ausführlich unter B. in der Begründetheit geprüft wird.

Das Merkmal dient der Aussonderung ganz offensichtlich unbegründeter Fälle, für die keinerlei Betroffenheit irgendeiner Rechtsposition ersichtlich ist (z.B. Abgeordneter A hält der Abgeordneten B nie die Tür auf)

Möglichkeit der Verletzung = Diese ist nicht von vornherein, unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie)

Unmittelbare Rechtsgefährdung = Solch sachliche und zeitliche Konkretisierung, dass ohne Eingreifen mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verletzung eintreten wird

 

 

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Der Prüfungspunkt ‚allgemeines Rechtsschutzbedürfnis‘ wird regelmäßig vermutet und daher oft weggelassen. Er sollte angesprochen werden, wenn sich im Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für sein Fehlen ergeben.

  • Kein leichterer / schnellerer Weg zur außergerichtlichen Durchsetzung der dargelegten Rechte
    z.B. durch eigenes Handeln (in anderen Verfahren wie parteiinterne Schlichtung bei Parteiausschluss)
  • Keine Unmöglichkeit durch die stattgebende Entscheidung zum Ziel zu gelangen
    z.B. Aufnahme in einen Ausschuss des BT nach Abschluss dessen Arbeiten

 

 

Form (§§ 23 I, 64 II BVerfGG)

  • Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)
  • Begründung (§ 23 I 2 BVerfGG) unter Bezeichnung der möglicherweise verletzten GG Norm (§ 64 II BVerfGG)

 

Frist (§ 64 III BVerfGG)

  • Sechs Monate nach Kenntnis von der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung (§ 64 III BVerfGG)
  • Berechnung nach §§ 187 ff. BGB

 

 

 

Begründetheit

Der Antrag ist begründet, soweit die angegriffene Maßnahme / Unterlassung gegen eine Bestimmung des GG verstößt und den Antragsteller folglich in seinen grundgesetzlichen Rechten verletzt.

 

Verstoß gegen Bestimmung XX des GG

Inhaltsbestimmung / Maßstabsbildung / Schutzbereich

Was ist von der in Rede stehenden Norm konkret umfasst?

z.B. umfasst Art. 38 I 2 GG die Freiheit des Mandats, i.e. die Freiheit keinen Weisungen unterworfen zu sein

Beeinträchtigung / Eingriff

Welche Maßnahme beeinträchtigt diese Freiheit wie genau?

z.B. die Weisung einer Fraktion auf eine gewisse Art und Weise abzustimmen

Rechtfertigung

Welche kollidierenden Rechtsgüter können diese Beeinträchtigung rechtfertigen?
z.B. die Rechte der anderen Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG, sich zu einer einheitlich und geschlossen auftretenden Fraktion zusammenzuschließen

 

Verstoß gegen Bestimmung XY des GG

 

 

Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet: 
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Maßnahme / des Unterlassens des Antragsgegners (§ 67 S. 1 BVerfGG).

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Anlage 27 BWO
Keine Notizen vorhanden.