BWO Bundeswahlordnung
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| An die Gemeindebehörde | Bitte
| ||
| Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen | ||||||||||||||||||||
| Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland | ||||||||||||||||||||
| Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | E-Mail: (für Rückfragen) | ||||||||||||||||
| Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland) | besteht seit (Meldedatum): | |||||||||||||||||||
| Tag | Monat | Jahr | ||||||||||||||||||
| Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: | ||||||||||||||||||||
| vom | bis zum | (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | ||||||||||||||||||
| vom | bis zum | (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | ||||||||||||||||||
| und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) | nach (Ort, Staat) | |||||||||||||||||||
| Ich bin im Besitz eines | Ausweis-Nummer: | ausgestellt am: | ||||||||||||||||||
| von (ausstellende Behörde) | ||||||||||||||||||||
| Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: | ||||||||||||||||||||
| oder | ||||||||||||||||||||
| oder | In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. | |||||||||||||||||||
| Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. | ||||||||||||||||||||
Datum, Unterschrift desAntragstellers/derAntragstellerin(Vor- und Familienname) | ||||||||||||||||||||
| Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antragals Hilfspersonnach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Datum, Unterschrift derHilfsperson(Vor- und Familienname) | ||||||||||||||||||||
| 1 | Zuständigkeit der Gemeindebehörde | |||||||
(Gemeindebehörde) | ||||||||
| Begründung | ||||||||
| (Ort, Datum) | Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) | |||||||
| 2 | Antragseingang am (Datum) | |||||||
| 21. Tag vor der Wahl | Antragseingang | |||||||
| = | ||||||||
| 3 | Status als Deutscher nachgewiesen | |||||||
| 4 | 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet | |||||||
| 5 | Wahlausschluss nach § 13 BWG | |||||||
| 6 | Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen | |||||||
| 6.1 | Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland | |||||||
| innerhalb der letzten 25 Jahre | ||||||||
| nach Vollendung des 14. Lebensjahres | ||||||||
| 6.2 | Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen | |||||||
| 7 | Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach | § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG | ||||||
| § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG | ||||||||
| 8 | Erledigung des Antrages | |||||||
| Bezeichnung des Wahlbezirks | ||||||||
durch elektronische Übermittlung am (Datum) | ||||||||
| Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer | |
| Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. | |
| Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind undseit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschlandeine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. | |
Deutsche, dieaußerhalb der Bundesrepublik Deutschlandleben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind,sind wahlberechtigtsofern sie
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Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren,in das Inland zurückund melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
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| Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. | |
| Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antragauf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Auslandnach Anlage 1(zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung)zu richten ist,ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet. | |
| Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort). | |
| Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. | |
| Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). | |
| Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land). | |
| Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge. | |
| Angaben nur füreinDokument erforderlich. | |
| Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden. | |
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
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| besitzen. | |
| Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. | |
| Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben,nachdem 42. Tag vor der Wahl in das Inland zurück und melden sich hier für eine Wohnung an, so sind sie nicht in die am 42. Tag vor der Wahl erstellten Wählerverzeichnisse eingetragen und müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Voraussetzungen für im Ausland lebende Deutsche beantragen. | |
| daslinke Kästchenist anzukreuzen, wennalledort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter | |
| dasrechte Kästchenist anzukreuzen, wennnicht alleder beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aberstatt dessenaus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. | |
| In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden. | |
Wahlberechtigt könnenbeispielsweisefolgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
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| Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde. | |
| Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter | |
| Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter |
Konkrete Normenkontrolle; teilw.: Richtervorlage (Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG)
Prüfungsschema für die von einem anderen Gericht vom Bundesverfassungsgericht erbetene Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes für den konkreten Einzelfall des vorlegenden Gerichts.
- Inhaltsverzeichnis
- Zulässigkeit
- Zuständigkeit (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG)
- Vorlageberechtigung (Art. 100 I 1 GG, § 80 I BVerfGG)
- Vorlagegenstand (Art. 100 I 1 GG)
- Formelle Gesetze
- Nachkonstitutionelle Gesetze
- Vorlagebefugnis, teilw.: Vorlagegrund (Art. 100 I 1 GG)
- Entscheidungserheblichkeit (Art. 100 I 1 GG)
- Form (§§ 23 I, 80 II BVerfGG)
- (Keine) Frist
- Begründetheit
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz (insb. Art. 70 – 74 GG)
- Verfahren: Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 76 - 78 GG)
- Form: Ausfertigung und Verkündung (Art. 82 GG)
- Materielle Verfassungsmäßigkeit
Sowohl bei der abstrakten (Art. 94 I Nr. 2 GG), als auch bei der konkreten Normenkontrolle ist ein Gesetz Vorlagegegenstand.
-
Bei der konkreten Normenkontrolle gibt ein konkreter, vor einem Gericht anhängiger Einzelfall den Anlass für die Vorlage. Vorlageberechtigt ist somit jedes Gericht.
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Bei der abstrakten Normenkontrolle wird das Gesetz abstrakt – also losgelöst von einem konkreten Einzelfall – auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht untersucht. Vorlageberechtigt sind besonders bedeutende Verfassungsorgane (Bundesregierung, Landesregierungen, ¼ der Mitglieder des Bundestages).
Siehe auch die Übersicht: Finden der richtigen verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensart sowie die Übersicht über alle klausurrelevanten verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensarten.
Zulässigkeit
Zuständigkeit (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG)
Gemäß Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG ist das BVerfG zuständig für die konkrete Normenkontrolle (auch: ‚Richtervorlage‘).
Vorlageberechtigung (Art. 100 I 1 GG, § 80 I BVerfGG)
Vorlageberechtigt ist gem. Art. 100 I 1 GG, § 80 I BVerfGG jedes Gericht.
Gericht = Jeder sachlich unabhängige, staatliche Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat), den ein formelles Gesetz mit Aufgaben der Rechtsprechung betraut und als Gericht bezeichnet.
Vorlagegenstand (Art. 100 I 1 GG)
Art. 100 I 1 GG nennt als tauglichen Vorlagegegenstand ein Gesetz.
Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle sind hierunter jedoch nur formelle, nachkonstitutionelle Bundes- oder Landesgesetze zu verstehen.
Formelle Gesetze
Formelle Gesetze = Gesetze, die durch das Gesetzgebungsverfahren, das die Verfassung vorschreibt, vom Parlament verabschiedet wurden.
Argument:
- Nur für formelle, nachkonstitutionelle Gesetze hat das BVerfG – aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung und aufgrund der unmittelbaren demokratischen Legitimation des parlamentarischen, nachkonstitutionellen Gesetzgebers – ein sog. Verwerfungsmonopol. (Nur) Diese können nicht von den vorlegenden Instanzgerichten selbst verworfen werden.
- Im Unterschied zu formellen Gesetzen werden materielle Gesetze – wie Verordnungen und Satzungen – nicht vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern von der Exekutive erlassen und können daher bereits von den einfachen Gerichten verworfen werden (vgl. z.B. § 47 VwGO) ohne dass sie vorgelegt werden müssen. Sie werden daher zur Entlastung des BVerfG nicht zugelassen.
Nachkonstitutionelle Gesetze
Nachkonstitutionelle Gesetze = Gesetze, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (24.05.1949) vom parlamentarischen Gesetzgeber
- selbst erlassen wurden; oder
- „in seinen Willen aufgenommen“ wurden - etwa durch
- maßgebliche Bezugnahme auf das vorkonstitutionelle Gesetz in einem nachkonstitutionellen Gesetz oder
- eine umfangreiche Änderung des vorkonstitutionellen Gesetzes (z.B. BGB, StGB).
Argument für die Zulässigkeit von vorkonstitutionellen Gesetzen, die „in seinen Willen aufgenommen“ wurden:
Durch die Änderungen bringt der demokratisch legitimierte Gesetzgeber einen Bestätigungswillen der vorhandenen Normen zum Ausdruck, der respektiert werden muss - sodass die Instanzgerichte diese Normen also nicht selbst verwerfen dürfen, sondern vorlegen können und müssen.
Vorlagebefugnis, teilw.: Vorlagegrund (Art. 100 I 1 GG)
Art. 100 I GG hat eine sehr sperrige, differenzierende Formulierung, die dem Umstand geschuldet ist, dass das BVerfG nicht auf die Unvereinbarkeit von Landesrecht mit den Landesverfassungen prüft. Hierfür sehen die Landesverfassungen eigene Verfahren vor den Verfassungsgerichtshöfen der Länder vor.
Objektiv erforderlich ist die Unvereinbarkeit des Gesetzes mit höherrangigem Recht (excl. der Landesverfassungen), d.h.:
- bei Bundesgesetzen von der Unvereinbarkeit mit der Verfassung des Bundes (GG) und
- bei Landesgesetzen von der Unvereinbarkeit mit der Verfassung des Bundes (GG) oder mit einfachem Bundesrecht.
In subjektiver Hinsicht muss das Gericht von der Unvereinbarkeit mit höherrangigem deutschem Recht überzeugt sein. Nicht ausreichend sind bloße Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Argumente:
- Wortlaut: „Hält ein Gericht ein Gesetz [...] für verfassungswidrig“ (Art. 100 I 1 GG).
- Systematik: Umkehrschluss aus Art. 94 I Nr. 2 GG mit der Formulierung „bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln“ (abstrakte Normenkontrolle).
- Telos: Im Gegensatz zur abstrakten Normenkontrolle geht es um die Vorlage eines Gerichts, das mit professionellem juristischem Sachverstand ausgestattet ist und sich nicht enthalten (bloß zweifeln) darf, sondern selbst tiefgehend prüfen und Entscheidung treffen muss (überzeugt sein).
Andernfalls muss es die Norm anwenden. So auch, wenn das Gericht eine verfassungskonforme Auslegung für möglich hält (d.h. die Norm bietet Auslegungsspielräume und zumindest eine mögliche Auslegung ist nach Ansicht des Gerichts mit der Verfassung vereinbar).
Entscheidungserheblichkeit (Art. 100 I 1 GG)
Das Gericht muss nach Art. 100 I 1 GG ein Gesetz vorlegen, „auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt“ (Entscheidungserheblichkeit).
Entscheidungserheblichkeit eines Gesetzes = Die Entscheidung würde bei Gültigkeit des Gesetzes / der Norm anders ausfallen als bei deren Ungültigkeit.
Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn:
- nur die Begründung anders ausfallen würde, der Tenor jedoch gleich bliebe,
- die ursprüngliche Klage (vor dem vorlegenden Gericht) ohnehin unzulässig ist, oder
- die Norm wegen Vorrang des Unionsrechts ohnehin nicht anwendbar ist.
Form (§§ 23 I, 80 II BVerfGG)
- Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)
- Begründung (§ 23 I 2 BVerfGG)
- unter Angaben zur Entscheidungserheblichkeit und
- zur übergeordneten Norm, mit der das Gesetz unvereinbar ist, sowie
- unter Beifügung der Akten (je § 80 II BVerfGG).
(Keine) Frist
Die konkrete Normenkontrolle ist nicht fristgebunden.
Da die konkrete Normenkontrolle nicht fristgebunden ist, kann dieser Prüfungspunkt auch weggelassen werden. Er zeigt lediglich, dass bekannt ist, dass andere Verfahrensarten vor dem BVerfG fristgebunden sind.
Begründetheit
Prüfung auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, d.h.:
- im Fall von Bundesgesetzen auf Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht des Bundes (GG)
- im Fall von Landesgesetzen auf Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht des Bundes (GG) und zusätzlich mit sämtlichen (einfachen) Bundesgesetzen.
BVerfG prüft nicht auf Vereinbarkeit mit Landesverfassungen. Hierfür sehen die Landesverfassungen eigene Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten vor.
- Obersatz Bundesgesetze
Die Vorlage des [Gericht] ist begründet, wenn das [Bundesgesetz] formell oder materiell mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (Art. 100 I 1 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG). - Obersatz Landesgesetze
Die Vorlage des [Gericht] ist begründet, wenn das [Landesgesetz] formell oder materiell mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist (Art. 100 I 2 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG).
Formelle Verfassungsmäßigkeit
Siehe hierzu ausführlich das Schema Gesetzgebungsverfahren, Art. 70 ff. GG
Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz (insb. Art. 70 – 74 GG)
Verfahren: Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 76 - 78 GG)
Form: Ausfertigung und Verkündung (Art. 82 GG)
Materielle Verfassungsmäßigkeit
Das BVerfG beschränkt sich nach st. Rspr. nicht darauf, die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nur vom Blickpunkt des vorlegenden Gerichts und seiner verfassungsrechtlichen Bedenken aus zu erörtern. Es prüft die Norm vielmehr unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Prüfungsmaßstab sind somit sämtliche Bestimmungen des Grundgesetzes.
Das BVerfG entscheidet nicht den vorgelegten Ausgangsfall, sondern lediglich die Rechtsfrage der Vereinbarkeit der vorgelegten Norm mit dem höherrangigen Recht (§ 81 BVerfGG).
Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet:
-
Grundsatz
Nichtigkeitserklärung des Gesetzes (§ 78 BVerfGG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit (ex tunc). - Ausnahme
Nur Unvereinbarkeitserklärung, in der festgelegt wird, ab wann in der Zukunft das Gesetz nicht mehr angewendet werden darf. Bis dahin kann der Gesetzgeber eine neue Norm erlassen. Wird insb. gewählt, wenn- der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder
- die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung übersteigen würden (i.d.R. bei Steuergesetzen).