BWO
Verweise
in Anlage 1 BWO

BWO  
Bundeswahlordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 588 — 592);
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland
2An die GemeindebehördeBitte
füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,
das Zutreffende ankreuzen 

.......... 
.......... 
Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschlandbei der Meldebehörde gemeldet war,
 ist unverändert    lautete damals:
GeburtsdatumTagMonatJahrE-Mail: (für Rückfragen)
3Meine derzeitige Wohnung
(vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland)

besteht seit (Meldedatum):
TagMonatJahr
.......... 

.......... 
4Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
5und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
nach (Ort, Staat)
6Ich bin im Besitz eines
 Personalausweises
 Reisepasses
Ausweis-Nummer:
ausgestellt am:
von (ausstellende Behörde)
7Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:
8 Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
 Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.oder Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
9 Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
10 Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten.oder Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.
In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
11 Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
12
.......... 
Datum, Unterschrift desAntragstellers/derAntragstellerin(Vor- und Familienname)
13Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antragals Hilfspersonnach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
.......... 
Datum, Unterschrift derHilfsperson(Vor- und Familienname)


Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
Muster für amtliche Vermerke
1Zuständigkeit der Gemeindebehörde ja
 Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Gemeindebehörde)
Begründung
(Ort, Datum)
Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2Antragseingang
am (Datum)
21. Tag vor der WahlAntragseingang
= verspätet rechtzeitig
3Status als Deutscher nachgewiesen nein ja
418. Lebensjahr am Wahltag vollendet nein ja
5Wahlausschluss nach § 13 BWG vorhanden nicht vorhanden
6Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
6.1Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland
 nein ja
innerhalb der letzten 25 Jahre nein ja
nach Vollendung des 14. Lebensjahres nein ja
6.2Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar
Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen
 nein ja
7Wahlrechtsvoraussetzungen
erfüllt nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG nein ja
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG nein ja
8Erledigung des Antrages
 Eintragung in das Wählerverzeichnis
Bezeichnung des Wahlbezirks
 Unterrichtung des Bundeswahlleiters
durch elektronische Übermittlung

am (Datum)
 Zurückweisung (s. Anlage)


Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland
1Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind undseit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschlandeine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Deutsche, dieaußerhalb der Bundesrepublik Deutschlandleben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind,sind wahlberechtigtsofern sie
entwedernach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
oderaus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben habenundvon ihnen betroffen sind.Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter10.
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren,in das Inland zurückund melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hiervor dem 42. Tag vor der Wahlfür eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte,von Amts wegenam Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Wer sichnach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahlanmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschlandnur auf Antrag nach Anlage 1(zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen.
Wer bereits vor seiner Rückkehrvom Ausland auseinen Antrag nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
Wer sich erstnach dem 21. Tag vor der Wahlin der Bundesrepublik Deutschlandanmelden wird, muss bereitsvorseiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschlandvom Ausland ausbis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich.
2Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antragauf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Auslandnach Anlage 1(zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung)zu richten ist,ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet.
3Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort).
4Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschlandgewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
5Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
6Angaben nur füreinDokument erforderlich.
7Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
8Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1.
die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2.
als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen.
9Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
10Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben,nachdem 42. Tag vor der Wahl in das Inland zurück und melden sich hier für eine Wohnung an, so sind sie nicht in die am 42. Tag vor der Wahl erstellten Wählerverzeichnisse eingetragen und müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Voraussetzungen für im Ausland lebende Deutsche beantragen.
daslinke Kästchenist anzukreuzen, wennalledort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter4Absatz 2.
dasrechte Kästchenist anzukreuzen, wennnicht alleder beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aberstatt dessenaus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.
In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden.
Wahlberechtigt könnenbeispielsweisefolgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;
Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
11Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
12Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter13.
13Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter12genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
Quelle: BMJ
Import:

Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes / Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 70 ff. GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Parlamentsgesetzes nach Art. 70 ff. GG, insb. zu den formellen Voraussetzungen des Zustandekommens (Zuständigkeit, Verfahren und Form).

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Formelle Verfassungsmäßigkeit 
  3. Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz
  4. Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 70 I, 30 GG)
  5. Ausnahme: Gesetzgebungskompetenz des Bundes
  6. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG)
  7. Bereiche
  8. Verfahren: Grundsatz der (absoluten) Sperrwirkung
  9. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 GG)
  10. Bereiche
  11. Verfahren
  12. Grundsatz der (relativen) Sperrwirkung
  13. Sonderfall der Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 II GG)
  14. Ausnahme der Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 III GG)
  15. Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz
  16. Bundeskompetenz kraft Natur der Sache 
  17. Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs
  18. Annexkompetenz des Bundes
  19. Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
  20. Einleitungsverfahren: Gesetzesinitiative (Art. 76 GG)
  21. Einbringung durch die Bundesregierung (Art. 76 I Var. 1 GG)
  22. Einbringung durch den Bundesrat (Art. 76 I Var. 3 GG)
  23. Einbringung aus der Mitte des Bundestages (Art. 76 I Var. 2 GG)
  24. Hauptverfahren (Art. 77, 78 GG)
  25. Gesetzesberatung (Art. 42 I 1, 76 III 6 GG)
  26. Gesetzesbeschluss (Art. 77 I 1 GG)
  27. Ordnungsgemäße Beteiligung des BRates (Art. 77 II - IV, 78 GG)
  28. Einspruchsgesetz oder Zustimmungsgesetz
  29. Verfahren bei Einspruchsgesetz
  30. Verfahren bei Zustimmungsgesetz
  31. Form (Art. 82 I 1 GG)
  32. Materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
  33. Kein Verstoß gegen Grundrechte (Art. 1-19 GG) oder grundrechtsgleiche Rechte (Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 GG)
  34. Vereinbarkeit mit Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG
  35. Rechtstaatsprinzip (Art. 20 III GG)
  36. Demokratieprinzip (Art. 20 II GG)
  37. Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG)
  38. Bei Landesnormen: Homogenitätsprinzip der Landesverfassungen (Art. 28 I GG)

 

 

Das nachfolgende Schema gilt ausschließlich für formelle Gesetze (also solche, die vom Parlament erlassen werden) und nicht für die Verfassungsmäßigkeit materieller Gesetze (Verordnungen und Satzungen).

Formelle Verfassungsmäßigkeit 

Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz

Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 70 I, 30 GG)

Grundsatz der Länderzuständigkeit, wenn die Gesetzgebungskompetenz nicht dem Bund zugewiesen ist (Art. 70 I, 30 GG).

 

Ausnahme: Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG)
Bereiche

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz... 

  • in den in Art. 73 I GG aufgezählten Bereichen sowie
  • in den andernorts im GG genannten Fällen. Sprachlich erkennt man dies daran, dass das GG etwa eine Regelung durch „Bundesgesetz“ oder durch „Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates“ vorsieht.
    z.B.: Art. 4 III 2 GG (Kriegsdienstverweigerung); 16a II 2 und III 1 GG(Asylrecht); 21 V GG (Parteien); 23 I 2, III 3, VII GG (Europäische Union); 24 I GG (zwischenstaatliche Einrichtungen); 38 III GG (Wahlrecht); 41 III GG (Wahlprüfung); 87 I 2 GG (Bundesbehörden); 94 II 1 GG (Bundesverfassungsgericht); 95 III 2 GG (Bundesgerichte); Art. 105 I GG (Zölle und Finanzmonopole)
Verfahren: Grundsatz der (absoluten) Sperrwirkung

Hier gilt das exklusive Gesetzgebungsrecht des Bundes und eine grundsätzliche absolute Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung. Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung gem. Art. 71 GG, nur wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden.

 

 

Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 GG)
Bereiche

Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

  • in den in Art. 74 I GG aufgezählten Bereichen
  • in den andernorts im GG genannten Fällen, in denen die konkurrierende Gesetzgebung angeordnet wird.
    z.B. begrifflich eindeutig in Art. 105 II 1 u. 2 i.V.m. Art. 106 GG (Steuern), nach h.M. auch in den etwas weniger klaren Formulierungen der Art. 84 I 2 GG (Landeseigenverwaltung) und 85 I 1 GG (Landesverwaltung im Bundesauftrag).

 

Verfahren

Grundsatz der (relativen) Sperrwirkung

Gem. Art. 72 I GG entfaltet die Bundesgesetzgebung hier eine relative Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung, solange und soweit der Bund tätig wird:

  • 'Solange'
    Zeitliche Sperrwirkung: ab Verkündung eines Gesetzes.

  • 'Soweit'
    Sachliche Sperrwirkung: nur soweit die Materie geregelt wurde oder durch absichtsvollen Regelungsverzicht abschließend nicht geregelt wurde.

 

Sonderfall der Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 II GG)

In den in Art. 72 II GG aufgezählten Bereichen (Art. 74 I Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 GG) darf der Bundesgesetzgeber nur tätig werden, wenn dies aus einem der dort genannten drei Gründe erforderlich ist (sog. konkurrierende Bedarfskompetenz):

 

  • Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 II Var. 1 GG)

Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse = Wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.

 

  • Wahrung der Rechtseinheit (Art. 72 II Var. 2 GG)

Erforderlichkeit zur Wahrung der Rechtseinheit = Wenn eine nicht hinnehmbare Rechtszersplitterung droht. 

Dies ist i.d.R. dann der Fall, wenn durch unterschiedliche Behandlung desselben Sachverhalts in unterschiedlichen Ländern erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit drohende unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr bestehen.

 

  • Wahrung der Wirtschaftseinheit (Art. 72 II Var. 3 GG)

Erforderlichkeit zur Wahrung der Wirtschaftseinheit = Wenn Landesregelungen oder die Untätigkeit der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen.

 

Ausnahme der Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 III GG)

  • Abweichung durch Länder und lex posterior Grundsatz
    In den in Art. 72 III GG aufgezählten Bereichen können die Länder von den Regelungen des Bundes durch eigene Regelungen abweichen.
    Nach h.M. darf nur durch formelles Gesetz, aber auch durch gänzlich inhaltsgleiche Regelungen, durch nur teilweise Regelungen und auch durch reinen Nichtanwendungsbefehl der Bundesregelungen abgewichen werden.
  • Rückholrecht des Bundes
    Nach Regelung durch die Länder kann der Bund die Gesetzgebungskompetenz erneut an sich ziehen (auch "Rückholrecht" oder "Ping-Pong-Gesetzgebung").

  • Lex posterior Grundsatz (Art. 72 III 3 GG)
    Auf dem Gebiet der Abweichungskompetenzen geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht, entgegen Art. 31 GG, das spätere Gesetz vor.

  • Inkrafttreten von Bundesgesetzen (Art. 72 III 2 GG)
    Bundesregelungen treten in den Bereichen des Art. 72 III GG frühestens 6 Monate nach Verkündung in Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des BRats etwas anderes bestimmt wird.

 

 

Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz
Bundeskompetenz kraft Natur der Sache 

Das Sachgebiet kann wegen seiner Eigenart nur durch den Bund geregelt werden.
Beispiele: Nationalhymne, Bundesflagge, Sitz der Bundesregierung
Es handelt sich dabei stets um eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs

Bei Regelung einer dem Bund im Grundgesetz ausdrücklich zugewiesen Materie ist es unerlässlich, dass gleichzeitig auch eine andere, im Sachzusammenhang stehende Materie mitgeregelt wird (sog. Verbreiterung in andere Materie).

Beispiel: Gebühren für gerichtliche Beurkundungen (Sachzusammenhang zu gerichtlichen Verfahren in Art. 74 I Nr. 1 GG)
Je nachdem, ob die ausdrücklich zugewiesene Materie eine ausschließliche oder konkurrierende Kompetenz ist, handelt es sich auch um eine ausschließliche oder konkurrierende Kompetenz kraft Sachzusammenhangs.

Annexkompetenz des Bundes

In Bezug auf eine dem Bund im Grundgesetz ausdrücklich zugewiesene Materie ist es notwendig (a.A.: unerlässlich), dass der Bund auch für die Vorbereitung oder Durchführung verantwortlich ist (sog. Vertiefung in die Ausführung).

Beispiel: Regelungen zur Abwehr von terroristischen Gefahren aus der Luft als Annex zur Materie Luftverkehr aus Art. 73 I Nr. 6 GG 

 

 

Verfahren: Gesetzgebungsverfahren

Einleitungsverfahren: Gesetzesinitiative (Art. 76 GG)

Einbringung durch die Bundesregierung (Art. 76 I Var. 1 GG)
  • Häufigkeit
    In der 19. Wahlperiode ca. 56% der eingebrachten und ca. 81% der verabschiedeten Gesetzentwürfe.

  • Zuleitung an den Bundesrat (Art. 76 II GG)
    • Grundsatz (Art. 76 II 1 GG): Gesetzesvorlagen der Bundesregierung sind vor ihrer Zuleitung an den Bundestag durch die Bundesregierung dem Bundesrat zuzuleiten, der grds. sechs Wochen Zeit zur Stellungnahme hat. 
    • Eilbedürftigkeit (Art. 76 II 3 GG): Bezeichnet die Bundesregierung eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig, so kann sie diese bereits nach drei Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist.
    • Fristverlängerung (Art. 76 II 2 GG): Verlangt der Bundesrat aus wichtigem Grund eine Fristverlängerung, beträgt die Stellungnahmefrist neun Wochen.

 

Einbringung durch den Bundesrat (Art. 76 I Var. 3 GG)
  • Häufigkeit
    In der 19. Wahlperiode ca. 8% der eingebrachten und ca. 1% der verabschiedeten Gesetzesentwürfe.

  • Zuleitung an die Bundesregierung (Art. 76 III GG)

    • Grundsatz (Art. 76 III 1)
      Der Bundesrat hat seine Vorlage zunächst der Bundesregierung zuzuleiten. Diese hat sodann grds. sechs Wochen Zeit zur Stellungnahme.

    • Eilbedürftigkeit
      Bezeichnet der Bundesrat eine Vorlage als besonders eilbedürftig, so beträgt die Frist grds. drei Wochen (Art. 76 III 4 GG). Die Bundesregierung kann der Vorlage eine Stellungnahme beifügen, muss dies jedoch nicht (Art. 76 III 2 GG: „soll“). Die Bundesregierung hat die Vorlage des Bundesrates sodann dem Bundestag zuzuleiten, wobei ihr keinerlei verfassungsrechtliche oder politische Prüfungs- oder Kontrollrechte zukommen (Art. 76 III 1 GG: „sind ... zuzuleiten“).

  • Direkte Einbringung beim Bundestag

    • Nach h.M. kann der Bundesrat seine Vorlage somit - im Unterschied zur Bundesregierung - nicht selbst beim Bundestag einbringen. Einer Weigerung der Zuleitung seitens der Bundesregierung muss er mit einem Organstreitverfahren vor dem BVerfG begegnen.
    • Eine a.A. will dem Bundesrat in diesen Fällen - insb. unter Verweis auf die lange Verfahrensdauer eines etwaigen Organstreitverfahrens - die (subsidiäre) Kompetenz zukommen lassen, seine Gesetzesvorlage unmittelbar selbst dem Bundestag zuzuleiten.

 

Einbringung aus der Mitte des Bundestages (Art. 76 I Var. 2 GG)
  • Häufigkeit
    In der 19. Wahlperiode ca. 36% der eingebrachten und ca. 18% der verabschiedeten Gesetzesentwürfe.

  • Voraussetzungen
    • § 76 I iVm. § 75 I lit. a) GOBT verlangt für Gesetzesvorlagen die Unterzeichnung durch eine Fraktion (§ 10 GOBT) oder 5% der Mitglieder des Bundestages
    • Str. ob § 76 I GOBT eine zulässige Konkretisierung der Verfassung darstellt oder gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstößt.

Wie viele Abgeordnete sind für eine Gesetzesinitiative aus der „Mitte des Bundestages“ erforderlich?

  • e.A.: Fraktion oder mindestens 5% der Abgeordneten (§ 76 I GOBT)
    • (pro) Wortlaut/Systematik:
      • Art. 76 I GG lässt Mindestquorum offen, § 76 I GOBT stellt zulässige Konkretisierung dar;
      • Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags;
      • Gleichlauf zu Anforderung an Fraktionsstärke (§ 10 GOBT), zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit (§ 45 II GOBT) und zur wahlrechtlichen 5%-Klausel (§ 6 VI 1 Alt. 1 BWahlG).
    • (pro) Telos: Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments; Schutz vor Überlastung durch aussichtslose Gesetzesentwürfe.

      Beachte, dass ein Verstoß gegen Art. 76 I GG auch nach dieser Ansicht in aller Regel durch die anschließende Verabschiedung mit mindestens der relativen Mehrheit der Mitglieder des Bundestages eine Heilung des Formfehlers darstellen dürfte.

 

  • a.A.: Auch einzelne Abgeordnete
    • (pro) Wortlaut/Systematik:
      • Art. 76 I GG stellt abschließende Regelung dar, die Initiativrecht lediglich auf Mitglieder des Bundestags beschränkt;
      • Geltungsvorrang der Verfassung.
    • (pro) Telos:

      • Ermöglichung der freien Mandatsarbeit auch einzelner Abgeordneter;

      • zahlreiche Landesparlamente sehen Initiativrecht einzelner Abgeordneter vor, ohne arbeitsunfähig zu werden (s. z.B. Bayern, Brandenburg, Saarland sowie Schleswig-Holstein).

  • Folgen bei Missachtung von § 76 I GOBT nach Gesetzesbeschluss:
    • bei Zustimmung durch mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen zum Gesetzesentwurf liegt konkludente Billigung der Abweichung von § 76 I GOBT nach § 126 GOBT und somit kein Verstoß vor;
    • bei Zustimmung durch weniger als 2/3 der abgegebenen Stimmen (aber mehr als 5% der Mitglieder) liegt nachträgliche Heilung des Formmangels vor; bei Zustimmung lässt sich § 76 I GOBT zudem teleologisch reduzieren, da die Gefahr einer Belastung mit einem aussichtslosen Entwurf ex post nicht bestand.
    • Beachte, dass ein Verstoß gegen § 76 I GOBT aus Sicht des BVerfG nicht automatisch einen Verfassungsverstoß darstellt.

 

 

Hauptverfahren (Art. 77, 78 GG)

Gesetzesberatung (Art. 42 I 1, 76 III 6 GG)
  • Das Verfahren der Gesetzesberatung ist in Art. 77 GG nicht explizit geregelt. Aus einem Zusammenspiel unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Normen wird jedoch eine Beratungspflicht im Plenum abgeleitet:
    • Demokratiegebot (Art. 20 I - III GG)
    • Repräsentationsprinzip (Art. 38 I 2 GG)
    • Öffentlichkeitsgrundsatz (Art. 42 I 1 GG: „verhandelt“ wird verstanden als Rede und Gegenrede)
    • Für Vorlagen des Bundesrates: „zu beraten“ (Art. 76 III 6 GG)
    • Selbst für Vorlagen während des Verteidigungsfalls: „beraten“ (Art. 115d II 2 GG; Erst-Recht-Schluss)
  • Daraus ergibt sich nach h.M. jedoch kein verfassungsrechtliches Erfordernis mehrerer Lesungen inkl. Beratung in den Ausschüssen (anders hingegen die einfachgesetzlichen §§ 78-86 GOBT, die grds. drei Lesungen vorsehen).

§§ 78-86 GOBT sehen grds. drei Lesungen vor. Da hierdurch keine Abgeordnetenrechte oder sonstige grundgesetzliche Gewährleistungen eingeschränkt werden, sind die Normen auch nicht verfassungswidrig.

Die Anzahl der drei Lesungen ist jedoch nicht verfassungsrechtlich geboten, sodass ein Verstoß gegen §§ 78-86 GOBT aus Sicht des BVerfG auch nicht die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Folge hat.

 

Gesetzesbeschluss (Art. 77 I 1 GG)

Die Bundesgesetze werden gem. Art. 77 I 1 GG vom Bundestag beschlossen. 

  • Beschlussfähigkeit
    • Keine ausdrückliche Reglung im GG; Prinzip der repräsentativen Demokratie erfordert aber Mitwirkungsmöglichkeit der Abgeordneten.
    • § 45 I GOBT verlangt für Beschlussfähigkeit die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder
    • Beschlussfähigkeit wird gem. § 45 II GOBT vermutet, sofern nicht Beschlussunfähigkeit festgestellt wird; Vermutungsregel ist nach h.M. mit dem Prinzip der repräsentativen Demokratie vereinbar und durch die Geschäftsordnungsautonomie des BT (Art. 40 I 2 GG) gedeckt; teilweise wird Beschlussunfähigkeit angenommen, wenn weniger als 5% der Abgeordneten anwesend sind, da dann Abgeordnete die Feststellung nicht mehr nach § 45 II GOBT beantragen können

 

  • Beschlussfassung (Art. 77 I 1 GG):
    • Grundsatz der einfachen Abstimmungsmehrheit (Art. 42 II 1 GG)
      Zu einem Beschlusse des Bundestages ist grds. die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (relative Mehrheit) erforderlich; Enthaltungen zählen nach h.M. insofern nicht als „abgegebene Stimmen", da diese keinen Einfluss auf das Ergebnis nehmen sollen.
    • Sonderfälle

      • Verfassungsändernde Gesetze (Art. 79 II GG)
        Erforderlich ist die Zustimmung von 2/3 der Bundestagsmitglieder; Quorum bezieht sich nach h.M. analog Art. 121 GG auf die gesetzliche Mitgliederzahl gem. § 1 I BWahlG und nicht auf die tatsächliche Anzahl.
      • Gesetzgebungsnotstand (Art. 81 GG)
        Der Bundeskanzler kann nach verlorener Vertrauensfrage (Art. 68 GG) und Fortführung als Minderheitsregierung für Gesetzesvorlagen den Gesetzgebungsnotstand erklären. Im Falle des Gesetzgebungsnotstands können Gesetze auch ohne den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden.
      • Finanzwirksame Gesetze (Art. 113 GG)
        Gesetze, die Ausgaben des Haushaltsplans erhöhen oder Einnahmen mindern, erfordern Zustimmung der Bundesregierung; Zustimmung wird gem. Art. 113 III GG fingiert, sofern sie nicht innerhalb von 6 Wochen verweigert wird.

 

Ordnungsgemäße Beteiligung des BRates (Art. 77 II - IV, 78 GG)
Einspruchsgesetz oder Zustimmungsgesetz

Die erforderliche Beteiligung des Bundesrates richtet sich danach, ob es sich um ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz handelt.

  • Grundsatz des Einspruchsgesetzes
    • Bundesgesetze sind grundsätzlich Einspruchsgesetze,...
    • sofern das GG nicht explizit die Zustimmung des Bundesrats vorschreibt (sog. Enumerationsprinzip). Der Wortlaut enthält sodann stets eine Variante der Formulierung „mit Zustimmung des Bundesrates",
      siehe beispielsweise (nicht abschließend) Art. 73 II, Art. 74 II, Art. 79 II, Art. 23 I 2, Art. 23 VII, Art. 72 III 2, Art. 104a IV, Art. 105 III GG.
  • Einheitsthese bei teilweise zustimmungsbedürftigen Gesetzen
    Wenn nur ein Teil des Gesetzes zustimmungspflichtig ist, gilt nach h.M. das ganze Gesetz als zustimmungspflichtig.

 

Verfahren bei Einspruchsgesetz
  • Gesetz kommt zu Stande, wenn BRat nicht innerhalb von 3 Wochen Vermittlungsausschuss anruft (Art. 78 Var. 2 GG).
  • Sofern BRat Vermittlungsausschuss anruft, kann dieser Änderungen vorschlagen, über die der BTag erneut zu beschließen hat (Art. 77 II 5 GG) oder von Änderungsvorschlägen absehen; in beiden Fällen entscheidet der BRat anschließend über Einlegung des Einspruchs (Art. 77 III GG); Gesetz kommt zu Stande, wenn der BRat keinen Einspruch einlegt (Art. 78 Var. 3 GG).
  • Sofern der BRat Einspruch einlegt, kommt das Gesetz zu Stande, wenn BTag diesen anschließend zurückweist (Art. 78 Var. 5 GG).

 

Verfahren bei Zustimmungsgesetz
  • Gesetz kommt zu Stande wenn BRat zustimmt (Art. 78 Var. 1 GG).
  • Sofern BRat nicht zustimmt, können BRat (Art. 77 II 1 GG), Bundestag (Art. 77 II 4 Alt. 1 GG) oder BReg (Art. 77 II 4 Alt. 2 GG) die Einberufung des Vermittlungsausschusses beantragen; Vermittlungsausschuss kann Änderungen vorschlagen, über die der BTag erneut zu beschließen hat (Art. 77 II 5 GG) oder von Änderungsvorschlägen absehen; in beiden Fällen entscheidet BRat erneut über Vorlage; Gesetz kommt zu Stande, wenn BRat zustimmt (Art. 78 Var. 1 GG).

 

Form (Art. 82 I 1 GG)

  • Gegenzeichnung durch Bundesregierung (s. Art. 58 GG, § 29 GOBReg)
  • Ausfertigung durch Bundespräsidenten 
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt

 

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit kommen grds. sämtliche materiellrechtlichen Normen der Verfassung, einschließlich Verfassungsgewohnheitsrecht als Prüfungsmaßstab in Betracht.

Bei verfassungsändernden Gesetzen gilt der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des Art. 79 III GG.

Besonders hohe Klausurrelevanz haben nachfolgende Fallgruppen:

Kein Verstoß gegen Grundrechte (Art. 1-19 GG) oder grundrechtsgleiche Rechte (Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 GG)

Siehe hierzu ausführlich das Prüfungsschema des jeweiligen Grundrechts.

 

Vereinbarkeit mit Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG

Rechtstaatsprinzip (Art. 20 III GG)

  • Bestimmtheitsgebot
  • Gewaltenteilungsgrundsatz
  • Rückwirkungsverbot
  • Justizgewähranspruch (Art. 19 IV GG)
  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Demokratieprinzip (Art. 20 II GG)

  • Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz
  • Repräsentative Demokratie
  • Volkssouveränität

Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG)

 

Bei Landesnormen: Homogenitätsprinzip der Landesverfassungen (Art. 28 I GG)

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Anlage 1 BWO
Keine Notizen vorhanden.