BWO Bundeswahlordnung
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| An die Gemeindebehörde | Bitte
| ||
| Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen | ||||||||||||||||||||
| Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland | ||||||||||||||||||||
| Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | E-Mail: (für Rückfragen) | ||||||||||||||||
| Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland) | besteht seit (Meldedatum): | |||||||||||||||||||
| Tag | Monat | Jahr | ||||||||||||||||||
| Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: | ||||||||||||||||||||
| vom | bis zum | (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | ||||||||||||||||||
| vom | bis zum | (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | ||||||||||||||||||
| und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) | nach (Ort, Staat) | |||||||||||||||||||
| Ich bin im Besitz eines | Ausweis-Nummer: | ausgestellt am: | ||||||||||||||||||
| von (ausstellende Behörde) | ||||||||||||||||||||
| Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: | ||||||||||||||||||||
| oder | ||||||||||||||||||||
| oder | In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. | |||||||||||||||||||
| Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. | ||||||||||||||||||||
Datum, Unterschrift desAntragstellers/derAntragstellerin(Vor- und Familienname) | ||||||||||||||||||||
| Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antragals Hilfspersonnach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Datum, Unterschrift derHilfsperson(Vor- und Familienname) | ||||||||||||||||||||
| 1 | Zuständigkeit der Gemeindebehörde | |||||||
(Gemeindebehörde) | ||||||||
| Begründung | ||||||||
| (Ort, Datum) | Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) | |||||||
| 2 | Antragseingang am (Datum) | |||||||
| 21. Tag vor der Wahl | Antragseingang | |||||||
| = | ||||||||
| 3 | Status als Deutscher nachgewiesen | |||||||
| 4 | 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet | |||||||
| 5 | Wahlausschluss nach § 13 BWG | |||||||
| 6 | Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen | |||||||
| 6.1 | Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland | |||||||
| innerhalb der letzten 25 Jahre | ||||||||
| nach Vollendung des 14. Lebensjahres | ||||||||
| 6.2 | Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen | |||||||
| 7 | Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach | § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG | ||||||
| § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG | ||||||||
| 8 | Erledigung des Antrages | |||||||
| Bezeichnung des Wahlbezirks | ||||||||
durch elektronische Übermittlung am (Datum) | ||||||||
| Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer | |
| Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. | |
| Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind undseit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschlandeine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. | |
Deutsche, dieaußerhalb der Bundesrepublik Deutschlandleben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind,sind wahlberechtigtsofern sie
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Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren,in das Inland zurückund melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
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| Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. | |
| Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antragauf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Auslandnach Anlage 1(zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung)zu richten ist,ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet. | |
| Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort). | |
| Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. | |
| Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). | |
| Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land). | |
| Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge. | |
| Angaben nur füreinDokument erforderlich. | |
| Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden. | |
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
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| besitzen. | |
| Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. | |
| Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben,nachdem 42. Tag vor der Wahl in das Inland zurück und melden sich hier für eine Wohnung an, so sind sie nicht in die am 42. Tag vor der Wahl erstellten Wählerverzeichnisse eingetragen und müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Voraussetzungen für im Ausland lebende Deutsche beantragen. | |
| daslinke Kästchenist anzukreuzen, wennalledort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter | |
| dasrechte Kästchenist anzukreuzen, wennnicht alleder beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aberstatt dessenaus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. | |
| In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden. | |
Wahlberechtigt könnenbeispielsweisefolgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
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| Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde. | |
| Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter | |
| Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter |
Fraktionsausschluss eines Abgeordneten (h.M.: Art. 38 I 2 GG)
Prüfungsschema zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Organstreitverfahrens von Bundestagsabgeordneten gegen einen Fraktionsausschluss.
- Inhaltsverzeichnis
- Zulässigkeit (Organstreitverfahren)
- Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG)
- Parteifähigkeit, teilw.: Beteiligtenfähigkeit (Art. 94 I Nr. 1, § 63 BVerfGG)
- Antragssteller: Abgeordnete/r
- Antragsgegnerin: Fraktion
- Antragsgegenstand, teilw. Streitgegenstand (§ 64 I BVerfGG)
- Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)
- Durch das GG übertragenes Recht
- Eigenes Recht
- Möglichkeit der Rechtsverletzung (Möglichkeitstheorie) / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
- Form (§§ 23 I, 64 II BVerfGG)
- Frist, § 64 III BVerfGG
- Begründetheit
- Gewährleistungsinhalt
- Beeinträchtigung
- Rechtfertigung
- Rechtsgrundlage
- Formelle Voraussetzungen
- Zuständigkeit
- Verfahren
- Antrag
- Anhörung
- Sitzung und Abstimmung
- Materielle Voraussetzungen
- Vorliegen eines „wichtigen Grundes“
- Evidenz- und Willkürkontrolle
Zulässigkeit (Organstreitverfahren)
Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG)
Parteifähigkeit, teilw.: Beteiligtenfähigkeit (Art. 94 I Nr. 1, § 63 BVerfGG)
Antragssteller: Abgeordnete/r
Fraglich ist, ob Abgeordnete „Teile“ des Organs „Bundestag“ i.S.d. § 63 BVerfGG sind.
Sind einzelne Bundestagsabgeordnete parteifähig im Organstreitverfahren?
§ 63 BVerfGG nennt als parteifähig: Oberste Bundesorgane wie u.a. den Bundestag, sowie „Teile dieser Organe“. Fraglich ist, ob einzelne Abgeordnete hierunter subsummierbar sind.
- e.A. einzelne Abgeordnete sind Teile des Bundestages
(pro) Wortlaut: Einzelner ist Teil des Ganzen. - Rspr. (BVerfGG) Nur „ständige Gliederungen“ (wie Fraktionen) sind Teile des Bundestages
(pro) Systematik: § 22 I 2 BVerfGG sagt, dass „Teile“ von gesetzgebenden Körperschaften, wie dem Bundestag, sich von ihren Mitgliedern vertreten lassen können, sodass begrifflich „Teile“ mehr sind als einzelne Mitglieder.
In jedem Fall sind einzelne Abgeordnete „andere Beteiligte“ i.S.v. Art. 94 I Nr. 1 HS 2 GG, die - z.B. in Art. 38 I 2 GG - mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Art. 94 GG ist als ranghöhere Norm maßgebend (lex superior-Grundsatz) mit der Folge der verfassungskonformen Auslegung des § 63 BVerfGG als lediglich beispielhaft.
Antragsgegnerin: Fraktion
Fraktionen sind in der GOBT (z.B. in §§ 12, 26, 35, 76, 101) mit eigenen Rechten ausgestattet.
Sie sind ständig vorhandene Gliederungen des Bundestages und somit gem. § 63 BVerfGG taugliche Antragsgegner.
Sie sind auch andere Beteiligte i.S.v. Art. 94 I Nr. 1 HS 2 GG.
Antragsgegenstand, teilw. Streitgegenstand (§ 64 I BVerfGG)
- Tauglicher Antrgsgegenstand ist gem. § 64 I BVerfGG jede „Maßnahme oder Unterlassung“
- BVerfG: Nur „rechtserhebliche“ Maßnahmen oder Unterlassungen (ungeschriebene Voraussetzung)
Rechtserheblich = Geeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen
- Ein Fraktionsausschluss würde die Rechtsstellung von Abgeordneten beeinträchtigen, da deren Rechte ganz maßgeblich von der Mitgliedschaft in einer Fraktion abhängen, z.B.:
- Anteilige Verteilung der Redezeit (§ 35 GOBT)
- Gesetzesentwürfe (§§ 76 I i.V.m. § 75 I a) GOBT)
- Große Anfragen (§§ 76 I i.V.m. § 75 I f) GOBT)
- Kleine Anfragen (§ 75 III GOBT)
- Änderungsanträge zu Gesetzen (§ 85 I GOBT)
- Anrufung des Vermittlungsausschusses (§ 89 GOBT)
- Insb.: Stimmrecht in Ausschüssen (BVerfGE 80, 188)
Handelt es sich um eine verfassungsrechtlich rechtserhebliche oder um eine rein privatrechtliche Streitigkeit?
- e.A. Rein verfassungsrechtlich
(pro) Systematik: § 55 I AbgG: „Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.“, sie haben mithin Teil an der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt; Fraktionen sind nach h.M. ‚Teile des Organs‘ Bundestag nach § 63 BVerfGG. - a.A. Rein privatrechtlich
(pro) Systematik: § 54 III AbgG: „Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.“; § 10 IV, V PartG, § 13 GVG: Für Klagen gegen einen Parteiausschluss steht der Zivilrechtsweg offen. - h.M. (BVerfG) Doppelfunktion der Fraktionen; nur arbeitsrechtliche Fragen sind dem Privatrecht zuzuordnen
(pro) Vermittelnde Ansicht
Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)
Antragsteller muss (1.) in einem „durch das Grundgesetz übertragenen“, (2.) eigenen („er oder das Organ, dem er angehört“) Recht (3.) durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung möglicherweise „verletzt oder unmittelbar gefährdet“ sein (§ 64 I BVerfGG).
Durch das GG übertragenes Recht
Auf welche Rechte können Abgeordnete sich in Bezug auf den Fraktionsausschluss berufen?
- Rechte aus Fraktions-GO oder GOBT: (–) da kein Verfassungsrecht
- Recht aus Art. 21 GG
- h.M. (–) Keine Berufung auf Art. 21 GG möglich
(pro) Wortlaut: Keine rechtlich normierte Verbindung zwischen Fraktion und Partei; Mitwirkung an der „politischen Willensbildung“ i.S.d. Art. 21 I 1 GG weiter zu verstehen, gibt kein spezifisches Recht bei spezifischen Institutionen des BT mitzuwirken
(pro) Systematik: Abgeordnete sind nach Art. 38 I 2 HS 1 GG „Vertreter des ganzen Volkes“ und nicht nur der Partei; erhalten nach Listenwahl eigene Rechtsstellung (Systematik) - a.A. (+) Berufung auf Art. 21 GG möglich
(pro) Telos: Enge faktische Verbindung zwischen Fraktion und Partei; Mitwirkung an der „politischen Willensbildung“ i.S.d. Art. 21 I 1 GG erfolgt insb. über die Arbeit der Fraktionen im BT
- h.M. (–) Keine Berufung auf Art. 21 GG möglich
- Recht aus Art. 38 I 2 GG
- e.A. (–) Keine Berufung auf Art. 38 I 2 GG möglich
(pro) Telos: Fraktionsbildung ist freiwilliger Zusammenschluss aus dem Willen freiwilliger Kooperation heraus; keine Rechtspflicht hierzu - h.M. (+) Berufung auf Art. 38 I 2 GG möglich
(pro) Systematik: Fraktionsbildung verschafft mehr Rechte (z.B. Stimme in Ausschüssen, § 57 II 1, GOBT; Redezeit, § 35 I GOBT; …)
(pro) Telos: Fraktionsbildung dient der parlamentarischen Willensbildung (sog. „Mediatisierung“ durch Fraktionen) - Recht auf Aufnahme/Verbleib als Korrelat zu dieser Funktion
- e.A. (–) Keine Berufung auf Art. 38 I 2 GG möglich
Eigenes Recht
Das Recht aus Art. 38 I 2 GG (h.M., s.o.) steht gerade einem jeden einzelnen Abgeordneten zu.
Möglichkeit der Rechtsverletzung (Möglichkeitstheorie) / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung
Im Unterschied zur Begründetheit ist keine vollständige Prüfung einer Rechtsverletzung nötig. Diese muss jedoch zumindest möglich erscheinen (Möglichkeitstheorie). Das Merkmal dient der Aussonderung ganz offensichtlich unbegründeter Fälle.
Hier auf die unter III. bezeichnete Maßnahme / Unterlassung abstellen und auf das gleiche Recht (Art. 38 I 2 GG) wie in der Begründetheit (s.u.).
Möglichkeit der Verletzung = Diese ist nicht von vornherein, unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie)
Unmittelbare Rechtsgefährdung = Solch sachliche und zeitliche Konkretisierung, dass ohne Eingreifen mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verletzung eintreten wird
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Kein leichterer / schnellerer Weg zur außergerichtlichen Durchsetzung der dargelegten Rechte, z.B. durch eigenes Handeln in anderen Verfahren wie parteiinterne Schlichtung.
Form (§§ 23 I, 64 II BVerfGG)
- Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)
- Begründung unter Bezeichnung der möglicherweise verletzten GG-Norm (§§ 23 I 2, 64 II BVerfGG)
Frist, § 64 III BVerfGG
- Sechs Monate nach Kenntnis von der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung (§ 64 III BVerfGG)
- Berechnung nach §§ 187 ff. BGB
Begründetheit
Der Antrag ist begründet, soweit der Fraktionsausschluss gegen das Grundgesetz verstößt.
Gewährleistungsinhalt
Verweis auf Zulässigkeitsprüfung (A. IV. 1. oben). Siehe ausführlich hierzu auch die Übersicht: Abgeordnetenrechte.
Beeinträchtigung
Die tatsächlichen Rechte eines Abgeordneten hängen ganz maßgeblich von der Mitgliedschaft in einer Fraktion ab, z.B.:
- Anteilige Verteilung der Redezeit (vgl. § 35 GOBT)
- Gesetzesentwürfe (vgl. §§ 76 I i.V.m. § 75 I a) GOBT)
- Große Anfragen (vgl. §§ 76 I i.V.m. § 75 I f) GOBT)
- Kleine Anfragen (vgl. § 75 III GOBT)
- Änderungsanträge zu Gesetzen (vgl. § 85 I GOBT)
- Anrufung des Vermittlungsausschusses (vgl. § 89 GOBT)
- Insb.: Stimmrecht in Ausschüssen (BVerfGE 80, 188)
Daher stellt ein Fraktionsausschuss auch eine Beeinträchtigung der Abgeordnetenrechte aus Art. 38 I 2 GG dar.
Können auch Private/Parteien in die Rechte der Abgeordneten eingreifen?
- e.A.: (-) Nein
(pro) Grds. können nur staatliche Hoheitsträger eingreifen - h.M.: (+) Ja
(pro) Wortlaut Art. 38 I 2 GG: Frei von (jeglichen) Aufträgen o. Weisungen; Systematik: Art. 48 II 2 GG zeigt (als spezielle Ausprägung von Art. 38 I 2 GG), dass das Mandat auch vor Privaten geschützt wird.
Rechtfertigung
Rechtsgrundlage
Welche Rechtsgrundlage kommt für den Fraktionsausschluss in Betracht?
- e.A. § 10 GOBT
(con) Wortlaut: Nur Bildung und nicht Ausschluss geregelt; Systematik: Nur Binnenrecht und kein Verfassungsrecht - a.A. § 10 IV, V PartG
(con) Wortlaut: Geltung nur für Parteien und nicht für Fraktionen; Systematik: Nur Binnenrecht und kein Verfassungsrecht - h.M. Art. 38 I 2 GG
(pro) Telos: Recht der anderen Fraktionsmitglieder auf Effektivierung ihres Mandats durch funktionierende Fraktionszusammenarbeit
Formelle Voraussetzungen
Zuständigkeit
Fraktionsversammlung, nicht nur der Vorstand
Verfahren
Antrag
Durch Fraktionsvorstand oder aus der Mitte der Fraktion
Anhörung
Schriftliche Ankündigung des Ausschlusses, Anhörung des Abgeordneten & Gelegenheit zur Stellungnahme und Weiterleitung dieser an die gesamte Fraktion.
Sitzung und Abstimmung
- Rechtzeitige Ladung unter Angabe des geplanten Fraktionsausschlusses als Grund
- (Zumindest Gelegenheit zur) Anwesenheit in der Ausschlusssitzung (str.)
- Abstimmung
- Geheime Abstimmung (str.)
- Einfache Mehrheit (str.; a.A.: 2/3 Mehrheit)
Materielle Voraussetzungen
Vorliegen eines „wichtigen Grundes“
Aufgrund der Freiheit des Mandats (Art. 38 I 2 HS 2 GG) und des sich daraus ableitenden grundsätzlichen Verbotes des Fraktionszwangs ist ein „wichtiger Grund“ erforderlich. Da es sich beim Fraktionsausschluss somit nicht um eine Strafmaßnahme für vergangenes Verhalten handeln darf, muss aufgrund vergangenen Verhaltens erkennbar sein, dass keine zukünftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr möglich ist (Prognose).
Anerkannt als wichtige Gründe sind:
- Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört
- Keine politische Übereinstimmung mehr
- Arbeit der Fraktion wird durch den Abgeordneten ineffektiv oder aufwendiger
- Einheitliches Auftreten der Fraktion nach Außen nachhaltig gestört (str.; wohl nicht bereits bei einzelner Abstimmung „gegen die Fraktion“ oder unliebsamer Wortmeldung im BT; hier oft Unterscheidung in zulässige Fraktionsdisziplin und unzulässigen Fraktionszwang)
Evidenz- und Willkürkontrolle
Der Fraktion kommt dabei ein eigener Ermessensspielraum zu, das BVerfG beschränkt sich auf eine Evidenz- und Willkürkontrolle. Dabei wird insb. untersucht:
- Zutreffende Tatsachen
- Erhebliche Tatsachen (h.M.: auch außerparlamentarisches Verhalten, nicht rein privates, gänzlich unpolitisches)
- Keine Ermessensfehler: Insb. Verhältnismäßigkeit – z.B. Abmahnung ausreichend?