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Verweise
in Anlage 1 BWO

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Bundeswahlordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 588 — 592);
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland
2An die GemeindebehördeBitte
füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,
das Zutreffende ankreuzen 

.......... 
.......... 
Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschlandbei der Meldebehörde gemeldet war,
 ist unverändert    lautete damals:
GeburtsdatumTagMonatJahrE-Mail: (für Rückfragen)
3Meine derzeitige Wohnung
(vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland)

besteht seit (Meldedatum):
TagMonatJahr
.......... 

.......... 
4Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
5und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
nach (Ort, Staat)
6Ich bin im Besitz eines
 Personalausweises
 Reisepasses
Ausweis-Nummer:
ausgestellt am:
von (ausstellende Behörde)
7Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:
8 Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
 Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.oder Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
9 Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
10 Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten.oder Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.
In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
11 Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
12
.......... 
Datum, Unterschrift desAntragstellers/derAntragstellerin(Vor- und Familienname)
13Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antragals Hilfspersonnach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
.......... 
Datum, Unterschrift derHilfsperson(Vor- und Familienname)


Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
Muster für amtliche Vermerke
1Zuständigkeit der Gemeindebehörde ja
 Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Gemeindebehörde)
Begründung
(Ort, Datum)
Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2Antragseingang
am (Datum)
21. Tag vor der WahlAntragseingang
= verspätet rechtzeitig
3Status als Deutscher nachgewiesen nein ja
418. Lebensjahr am Wahltag vollendet nein ja
5Wahlausschluss nach § 13 BWG vorhanden nicht vorhanden
6Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
6.1Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland
 nein ja
innerhalb der letzten 25 Jahre nein ja
nach Vollendung des 14. Lebensjahres nein ja
6.2Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar
Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen
 nein ja
7Wahlrechtsvoraussetzungen
erfüllt nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG nein ja
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG nein ja
8Erledigung des Antrages
 Eintragung in das Wählerverzeichnis
Bezeichnung des Wahlbezirks
 Unterrichtung des Bundeswahlleiters
durch elektronische Übermittlung

am (Datum)
 Zurückweisung (s. Anlage)


Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland
1Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind undseit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschlandeine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Deutsche, dieaußerhalb der Bundesrepublik Deutschlandleben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind,sind wahlberechtigtsofern sie
entwedernach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
oderaus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben habenundvon ihnen betroffen sind.Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter10.
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren,in das Inland zurückund melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hiervor dem 42. Tag vor der Wahlfür eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte,von Amts wegenam Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Wer sichnach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahlanmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschlandnur auf Antrag nach Anlage 1(zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen.
Wer bereits vor seiner Rückkehrvom Ausland auseinen Antrag nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
Wer sich erstnach dem 21. Tag vor der Wahlin der Bundesrepublik Deutschlandanmelden wird, muss bereitsvorseiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschlandvom Ausland ausbis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich.
2Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antragauf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Auslandnach Anlage 1(zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung)zu richten ist,ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet.
3Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort).
4Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschlandgewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
5Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
6Angaben nur füreinDokument erforderlich.
7Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
8Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1.
die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2.
als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen.
9Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
10Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben,nachdem 42. Tag vor der Wahl in das Inland zurück und melden sich hier für eine Wohnung an, so sind sie nicht in die am 42. Tag vor der Wahl erstellten Wählerverzeichnisse eingetragen und müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Voraussetzungen für im Ausland lebende Deutsche beantragen.
daslinke Kästchenist anzukreuzen, wennalledort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter4Absatz 2.
dasrechte Kästchenist anzukreuzen, wennnicht alleder beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aberstatt dessenaus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.
In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden.
Wahlberechtigt könnenbeispielsweisefolgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;
Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
11Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
12Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter13.
13Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter12genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
Quelle: BMJ
Import:

Fraktionsausschluss eines Abgeordneten (h.M.: Art. 38 I 2 GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Organstreitverfahrens von Bundestagsabgeordneten gegen einen Fraktionsausschluss. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit (Organstreitverfahren)
  3. Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG)
  4. Parteifähigkeit, teilw.: Beteiligtenfähigkeit (Art. 94 I Nr. 1, § 63 BVerfGG)
  5.  Antragssteller: Abgeordnete/r
  6. Antragsgegnerin: Fraktion
  7. Antragsgegenstand, teilw. Streitgegenstand (§ 64 I BVerfGG)
  8. Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)
  9. Durch das GG übertragenes Recht
  10. Eigenes Recht
  11. Möglichkeit der Rechtsverletzung (Möglichkeitstheorie) / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung
  12. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  13. Form (§§ 23 I, 64 II BVerfGG)
  14. Frist, § 64 III BVerfGG
  15. Begründetheit
  16. Gewährleistungsinhalt
  17. Beeinträchtigung
  18. Rechtfertigung
  19. Rechtsgrundlage
  20. Formelle Voraussetzungen
  21. Zuständigkeit
  22. Verfahren
  23. Antrag
  24. Anhörung
  25. Sitzung und Abstimmung
  26. Materielle Voraussetzungen
  27. Vorliegen eines „wichtigen Grundes“
  28. Evidenz- und Willkürkontrolle

 

 

Zulässigkeit (Organstreitverfahren)

Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG)

 

Parteifähigkeit, teilw.: Beteiligtenfähigkeit (Art. 94 I Nr. 1, § 63 BVerfGG)

 Antragssteller: Abgeordnete/r

Fraglich ist, ob Abgeordnete „Teile“ des Organs „Bundestag“ i.S.d. § 63 BVerfGG sind.

Sind einzelne Bundestagsabgeordnete parteifähig im Organstreitverfahren?

§ 63 BVerfGG nennt als parteifähig: Oberste Bundesorgane wie u.a. den Bundestag, sowie „Teile dieser Organe“. Fraglich ist, ob einzelne Abgeordnete hierunter subsummierbar sind.

  • e.A. einzelne Abgeordnete sind Teile des Bundestages
    (pro) Wortlaut: Einzelner ist Teil des Ganzen.
  • Rspr. (BVerfGG) Nur „ständige Gliederungen“ (wie Fraktionen) sind Teile des Bundestages
    (pro) Systematik: § 22 I 2 BVerfGG sagt, dass „Teile“ von gesetzgebenden Körperschaften, wie dem Bundestag, sich von ihren Mitgliedern vertreten lassen können, sodass begrifflich „Teile“ mehr sind als einzelne Mitglieder.

In jedem Fall sind einzelne Abgeordnete „andere Beteiligte“ i.S.v. Art. 94 I Nr. 1 HS 2 GG, die - z.B. in Art. 38 I 2 GG - mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Art. 94 GG ist als ranghöhere Norm maßgebend (lex superior-Grundsatz) mit der Folge der verfassungskonformen Auslegung des § 63 BVerfGG als lediglich beispielhaft.

 

Antragsgegnerin: Fraktion

Fraktionen sind in der GOBT (z.B. in §§ 12, 26, 35, 76, 101) mit eigenen Rechten ausgestattet.
Sie sind ständig vorhandene Gliederungen des Bundestages und somit gem. § 63 BVerfGG taugliche Antragsgegner. 
Sie sind auch andere Beteiligte i.S.v. Art. 94 I Nr. 1 HS 2 GG. 

 

 

Antragsgegenstand, teilw. Streitgegenstand (§ 64 I BVerfGG)

  • Tauglicher Antrgsgegenstand ist gem. § 64 I BVerfGG jede „Maßnahme oder Unterlassung“
  • BVerfG: Nur „rechtserhebliche“ Maßnahmen oder Unterlassungen (ungeschriebene Voraussetzung)

Rechtserheblich = Geeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen

  • Ein Fraktionsausschluss würde die Rechtsstellung von Abgeordneten beeinträchtigen, da deren Rechte ganz maßgeblich von der Mitgliedschaft in einer Fraktion abhängen, z.B.:
    • Anteilige Verteilung der Redezeit (§ 35 GOBT)
    • Gesetzesentwürfe (§§ 76 I i.V.m. § 75 I a) GOBT)
    • Große Anfragen (§§ 76 I i.V.m. § 75 I f) GOBT)
    • Kleine Anfragen (§ 75 III GOBT)
    • Änderungsanträge zu Gesetzen (§ 85 I GOBT)
    • Anrufung des Vermittlungsausschusses (§ 89 GOBT)
    • Insb.: Stimmrecht in Ausschüssen (BVerfGE 80, 188)

 

Handelt es sich um eine verfassungsrechtlich rechtserhebliche oder um eine rein privatrechtliche Streitigkeit?

  • e.A. Rein verfassungsrechtlich
    (pro) Systematik: § 55 I AbgG: „Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.“, sie haben mithin Teil an der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt; Fraktionen sind nach h.M. ‚Teile des Organs‘ Bundestag nach § 63 BVerfGG.
  • a.A. Rein privatrechtlich
    (pro) Systematik: § 54 III AbgG: „Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.“; § 10 IV, V PartG, § 13 GVG: Für Klagen gegen einen Parteiausschluss steht der Zivilrechtsweg offen.
  • h.M. (BVerfG) Doppelfunktion der Fraktionen; nur arbeitsrechtliche Fragen sind dem Privatrecht zuzuordnen
    (pro) Vermittelnde Ansicht

 

Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)

Antragsteller muss (1.) in einem „durch das Grundgesetz übertragenen“, (2.) eigenen („er oder das Organ, dem er angehört“) Recht (3.) durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung möglicherweise „verletzt oder unmittelbar gefährdet“ sein (§ 64 I BVerfGG).

 

Durch das GG übertragenes Recht

Auf welche Rechte können Abgeordnete sich in Bezug auf den Fraktionsausschluss berufen?

 

  • Rechte aus Fraktions-GO oder GOBT: (–) da kein Verfassungsrecht

 

  • Recht aus Art. 21 GG
    • h.M. (–) Keine Berufung auf Art. 21 GG möglich
      (pro) Wortlaut: Keine rechtlich normierte Verbindung zwischen Fraktion und Partei; Mitwirkung an der „politischen Willensbildung“ i.S.d. Art. 21 I 1 GG weiter zu verstehen, gibt kein spezifisches Recht bei spezifischen Institutionen des BT mitzuwirken
      (pro) Systematik: Abgeordnete sind nach Art. 38 I 2 HS 1 GG „Vertreter des ganzen Volkes“ und nicht nur der Partei; erhalten nach Listenwahl eigene Rechtsstellung (Systematik)
    • a.A. (+) Berufung auf Art. 21 GG möglich
      (pro) Telos: Enge faktische Verbindung zwischen Fraktion und Partei; Mitwirkung an der „politischen Willensbildung“ i.S.d. Art. 21 I 1 GG erfolgt insb. über die Arbeit der Fraktionen im BT

 

  • Recht aus Art. 38 I 2 GG
    • e.A. (–) Keine Berufung auf Art. 38 I 2 GG möglich
      (pro) Telos: Fraktionsbildung ist freiwilliger Zusammenschluss aus dem Willen freiwilliger Kooperation heraus; keine Rechtspflicht hierzu
    • h.M. (+) Berufung auf Art. 38 I 2 GG möglich
      (pro) Systematik: Fraktionsbildung verschafft mehr Rechte (z.B. Stimme in Ausschüssen, § 57 II 1, GOBT; Redezeit, § 35 I GOBT; …)
      (pro) Telos: Fraktionsbildung dient der parlamentarischen Willensbildung (sog. „Mediatisierung“ durch Fraktionen) - Recht auf Aufnahme/Verbleib als Korrelat zu dieser Funktion

 

Eigenes Recht

Das Recht aus Art. 38 I 2 GG (h.M., s.o.) steht gerade einem jeden einzelnen Abgeordneten zu.

 

Möglichkeit der Rechtsverletzung (Möglichkeitstheorie) / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung

Im Unterschied zur Begründetheit ist keine vollständige Prüfung einer Rechtsverletzung nötig. Diese muss jedoch zumindest möglich erscheinen (Möglichkeitstheorie). Das Merkmal dient der Aussonderung ganz offensichtlich unbegründeter Fälle.

Hier auf die unter III. bezeichnete Maßnahme / Unterlassung abstellen und auf das gleiche Recht (Art. 38 I 2 GG) wie in der Begründetheit (s.u.).

Möglichkeit der Verletzung = Diese ist nicht von vornherein, unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie)

Unmittelbare Rechtsgefährdung = Solch sachliche und zeitliche Konkretisierung, dass ohne Eingreifen mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verletzung eintreten wird

 

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Kein leichterer / schnellerer Weg zur außergerichtlichen Durchsetzung der dargelegten Rechte, z.B. durch eigenes Handeln in anderen Verfahren wie parteiinterne Schlichtung.

 

Form (§§ 23 I, 64 II BVerfGG)

  • Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)
  • Begründung unter Bezeichnung der möglicherweise verletzten GG-Norm (§§ 23 I 2, 64 II BVerfGG)

 

Frist, § 64 III BVerfGG

  • Sechs Monate nach Kenntnis von der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung (§ 64 III BVerfGG)
  • Berechnung nach §§ 187 ff. BGB

 

 

 

Begründetheit

Der Antrag ist begründet, soweit der Fraktionsausschluss gegen das Grundgesetz verstößt.

Gewährleistungsinhalt

Verweis auf Zulässigkeitsprüfung (A. IV. 1. oben). Siehe ausführlich hierzu auch die Übersicht: Abgeordnetenrechte.

Beeinträchtigung

Die tatsächlichen Rechte eines Abgeordneten hängen ganz maßgeblich von der Mitgliedschaft in einer Fraktion ab, z.B.:

  • Anteilige Verteilung der Redezeit (vgl. § 35 GOBT)
  • Gesetzesentwürfe (vgl. §§ 76 I i.V.m. § 75 I a) GOBT)
  • Große Anfragen (vgl. §§ 76 I i.V.m. § 75 I f) GOBT)
  • Kleine Anfragen (vgl. § 75 III GOBT)
  • Änderungsanträge zu Gesetzen (vgl. § 85 I GOBT)
  • Anrufung des Vermittlungsausschusses (vgl. § 89 GOBT)
  • Insb.: Stimmrecht in Ausschüssen (BVerfGE 80, 188)

Daher stellt ein Fraktionsausschuss auch eine Beeinträchtigung der Abgeordnetenrechte aus Art. 38 I 2 GG dar.

 

Können auch Private/Parteien in die Rechte der Abgeordneten eingreifen?
  • e.A.: (-) Nein
    (pro) Grds. können nur staatliche Hoheitsträger eingreifen
  • h.M.: (+) Ja
    (pro) Wortlaut Art. 38 I 2 GG: Frei von (jeglichen) Aufträgen o. Weisungen; Systematik: Art. 48 II 2 GG zeigt (als spezielle Ausprägung von Art. 38 I 2 GG), dass das Mandat auch vor Privaten geschützt wird.

 

Rechtfertigung

Rechtsgrundlage

Welche Rechtsgrundlage kommt für den Fraktionsausschluss in Betracht?

  • e.A. § 10 GOBT
    (con) Wortlaut: Nur Bildung und nicht Ausschluss geregelt; Systematik: Nur Binnenrecht und kein Verfassungsrecht
  • a.A. § 10 IV, V PartG
    (con) Wortlaut: Geltung nur für Parteien und nicht für Fraktionen; Systematik: Nur Binnenrecht und kein Verfassungsrecht
  • h.M. Art. 38 I 2 GG
    (pro) Telos: Recht der anderen Fraktionsmitglieder auf Effektivierung ihres Mandats durch funktionierende Fraktionszusammenarbeit

 

 

Formelle Voraussetzungen

Zuständigkeit

Fraktionsversammlung, nicht nur der Vorstand

Verfahren
Antrag

Durch Fraktionsvorstand oder aus der Mitte der Fraktion

Anhörung

Schriftliche Ankündigung des Ausschlusses, Anhörung des Abgeordneten & Gelegenheit zur Stellungnahme und Weiterleitung dieser an die gesamte Fraktion.

Sitzung und Abstimmung
  • Rechtzeitige Ladung unter Angabe des geplanten Fraktionsausschlusses als Grund
  • (Zumindest Gelegenheit zur) Anwesenheit in der Ausschlusssitzung (str.)
  • Abstimmung
    • Geheime Abstimmung (str.)
    • Einfache Mehrheit (str.; a.A.: 2/3 Mehrheit)

 

 

Materielle Voraussetzungen

Vorliegen eines „wichtigen Grundes“

Aufgrund der Freiheit des Mandats (Art. 38 I 2 HS 2 GG) und des sich daraus ableitenden grundsätzlichen Verbotes des Fraktionszwangs ist ein „wichtiger Grund“ erforderlich. Da es sich beim Fraktionsausschluss somit nicht um eine Strafmaßnahme für vergangenes Verhalten handeln darf, muss aufgrund vergangenen Verhaltens erkennbar sein, dass keine zukünftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr möglich ist (Prognose).

Anerkannt als wichtige Gründe sind:

  • Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört
  • Keine politische Übereinstimmung mehr
  • Arbeit der Fraktion wird durch den Abgeordneten ineffektiv oder aufwendiger
  • Einheitliches Auftreten der Fraktion nach Außen nachhaltig gestört (str.; wohl nicht bereits bei einzelner Abstimmung „gegen die Fraktion“ oder unliebsamer Wortmeldung im BT; hier oft Unterscheidung in zulässige Fraktionsdisziplin und unzulässigen Fraktionszwang)

 

Evidenz- und Willkürkontrolle

Der Fraktion kommt dabei ein eigener Ermessensspielraum zu, das BVerfG beschränkt sich auf eine Evidenz- und Willkürkontrolle. Dabei wird insb. untersucht:

  • Zutreffende Tatsachen
  • Erhebliche Tatsachen (h.M.: auch außerparlamentarisches Verhalten, nicht rein privates, gänzlich unpolitisches)
  • Keine Ermessensfehler: Insb. Verhältnismäßigkeit – z.B. Abmahnung ausreichend?
 
Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Anlage 1 BWO
Keine Notizen vorhanden.