Verweise
in § 91 BWO
BWO
Bundeswahlordnung
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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