Verweise
in § 9 BWO
BWO
Bundeswahlordnung
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
- 1.
- Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.
- Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
- 3.
- Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- 5.
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 9 BWO
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