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Verweise
in § 88 BWO

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Bundeswahlordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Kreiswahlleiter beschafft
1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreiswahlleiter beschafft,
2.
die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 10),
3.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 11), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,
4.
die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12),
5.
die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 13),
6.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 14),
7.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15),
8.
die Stimmzettel (Anlage 26),
9.
die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28),
10.
die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 30),
11.
die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 31)
für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.
(2) Der Landeswahlleiter beschafft
1.
(weggefallen)
2.
die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvorschläge (Anlage 20),
3.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeswahlvorschläge (Anlage 21),
4.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22),
5.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),
6.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlagen 17 und 23),
7.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24).
(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.
(3) Der Bundeswahlleiter stellt elektronisch ausfüllbare Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, noch Anlage 2, 2a, noch Anlage 2a, 29, 31, 32 und 33 zur Verfügung.
(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen.
(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 und 28 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Persönlicher Schutzbereich von Deutschengrundrechten (Art. 116 I GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Übersicht über die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs von Deutschengrundrechten für Deutsche (Art. 116 I GG), EU-Ausländer und Nicht-EU-Ausländer.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Relevanz
  3. Fallgruppen
  4. „Deutsche" i.S.d. Art. 116 I GG und Deutschengrundrechte
  5. EU-Ausländer und Deutschengrundrechte
  6. Nicht-EU-Ausländer und Deutschengrundrechte

 

Relevanz

Die nachfolgenden Rechte (sog. Deutschengrundrechte) sind explizit ihres Wortlautes in ihrem Anwendungsbereich auf „Deutsche" (definiert in Art. 116 I GG) beschränkt

    • Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG)
    • Koalitionsfreiheit (Art. 9 I GG)
    • Freizügigkeit (Art. 11 GG)
    • Berufsfreiheit (Art. 12 I GG)
    • Ausbürgerung (Art. 16 GG)
    • Widerstandsrecht (Art. 20 IV GG)
    • Staatsbürgerliche Rechte (Art. 33 I - III GG)

 

 

Fallgruppen

„Deutsche" i.S.d. Art. 116 I GG und Deutschengrundrechte

Deutsche – also insb. Personen, die i.S.d. Art. 116 I GG die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – können sich auf die Deutschengrundrechte berufen.

 

 

EU-Ausländer und Deutschengrundrechte

Können sich EU-Ausländer auf Deutschengrundrechte berufen?

Art. 18 AEUV verbietet innerhalb der EU jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Im Ergebnis muss daher EU-Bürgern der gleiche Schutz zukommen wie Deutschen.

  • e.A.: Anwendungserweiterung der Deutschengrundrechte auch für EU-Ausländer
    Eine Ansicht wendet die Deutschengrundrechte wegen Art. 18 AEUV daher auch auf EU-Ausländer an.
    (pro) Systematik: Anwendungsvorrang (a.A.: sogar Geltungsvorrang) des Europarechts.
    (conWortlaut der Deutschengrundrechte.

  • a.A.: Rückgriff auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)
    Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht, auf das sich unstrittig auch EU-Bürger berufen können. Die h.M. verwehrt EU-Bürgern das direkte Berufen auf die Deutschengrundrechte, greift dann jedoch auf die allgemeine Handlungsfreiheit zurück und reichert diese materiell mit den gleichen Gewährleistungen an wie das Deutschengrundrecht.
    Beispiel: A aus Spanien will sich auf die Berufsfreiheit berufen. Geprüft wird seine allgemeine Handlungsfreiheit im Rahmen derer (wie eig. bei der Berufsfreiheit) der Eingriff eine berufsregelnde Tendenz haben muss und die Rechtfertigung nach der Drei-Stufen-Theorie geprüft wird.
    (pro) Kein Verstoß gegen den Wortlaut der Deutschengrundrechte, aber im Ergebnis dennoch gleicher Schutz von EU-Ausländern.

 

Nicht-EU-Ausländer und Deutschengrundrechte

Können sich Nicht-EU-Bürger auf die Deutschengrundrechte berufen?

  • e.A.: Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte auch für Nicht-EU-Ausländer
    Rückgriff auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG, die mit den gleichen Gewährleistungen angereichert wird wie das Deutschengrundrecht (vgl. o.).
    (proSystematik: Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 I GG verlangt eine Gleichstellung von Deutschen und Ausländern.
    (conWortlaut der Deutschengrundrechte; Systematik: Deutschengrundrechte hätten dann keinen Unterschied mehr zu sonstigen Grundrechten.

  • a.A.: Anwendbarkeit des Wesensgehalts der Deutschengrundrechte auch für Nicht-EU-Ausländer
    (proSystematik: Art. 19 II i.V.m. Art. 1 I GG sichern den Wesensgehalt eines jeden Grundrechts – unabhängig von der Nationalität.
    (conWortlaut der Deutschengrundrechte.

  • h.M.: Keine Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte für Nicht-EU-Ausländer
    (proWortlaut der Deutschengrundrechte; Systematik: Allgemeine Handlungsfreiheit bietet aufgrund ihrer allumfassenden Auslegung einen nahezu gleich umfangreichen Schutz.
    Das verbleibende unterschiedliche grundrechtliche Mindestschutzniveau bedeutet in der Praxis auch nicht stets unterschiedliche Regelungsgehalte. Der Gesetzgeber kann Ausländern darüber hinaus natürlich den gleichen Schutz zukommen lassen wie Deutschen auch.
    Beispiel: Die grundrechtliche Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG steht nur Deutschen zu. Gemäß § 1 Versammlungsgesetz hat hingegen „jedermann" das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

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