BWO
Verweise
in § 84 BWO

BWO  
Bundeswahlordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Nachfolge vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter den gemäß § 48 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 des Bundeswahlgesetzes nachfolgenden Bewerber der Partei mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 45 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes hin. Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend.
(2) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Nachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Abgeordneter ausscheidet und kein Bewerber nachfolgt. Im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
(3) Der Bundeswahlleiter macht entsprechend § 79 Absatz 1 öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten ist, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Der Bundeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Abgeordneter ausscheidet und kein Bewerber nachfolgt.
(4) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Nachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt. Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Verfassungsprozessrechtliche Verfahrensarten

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Zentrale Übersicht über die Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht und ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen: Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streit, Verfassungsbeschwerde, abstrakte sowie konkrete Normenkontrolle.

 

Die verwendete Terminologie der einzelnen Prüfungspunkte unterscheidet sich in der Literatur teilweise (daher die Zusätze in der Klammer). 

Einigkeit besteht jedoch darüber, dass stets gefragt wird:

  • Ist das BVerfG als Gericht zuständig?
  • Wer kann Rechtsschutz ersuchen?
  • Was kann dem Gericht zur Untersuchung vorgelegt werden?
  • Warum wendet sich die Partei an das BVerfG?
  • Besteht aus anderen Gründen kein Rechtsschutzbedürfnis?
  • Wurde die erforderliche Form eingehalten?
  • Wurde die ggf. erforderliche Frist eingehalten?

 

 

Organstreit-verfahren

Bund-Länder-Streit

Verfassungs-beschwerde

Abstrakte Normenkontrolle

Konkrete Normenkontrolle

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Wer?

Partei-
fähigkeit

 

(teilw. auch: Beteiligtenfähigkeit)

Partei-
fähigkeit

 

(teilw. auch: Beteiligtenfähigkeit)

Beschwerde-
fähigkeit

(teilw. auch: Beschwerde
-berechtigung)

Antrags-
berechtigung

Vorlage-
berechtigung

Prozess
-fähigkeit

 

(teilw. auch Verfahrensfähigkeit)

Was?

Antrags-
gegenstand

 

(teilw. auch: Streitgegenstand)

Antrags-
gegenstand

Beschwerde-
gegenstand

Antrags-
gegenstand

Vorlage-
gegenstand

Warum?

Antrags-
befugnis

Antrags-
befugnis

Beschwerde-
befugnis

Antrags-
befugnis

 

(teilw. auch: Antragsgrund)

Vorlage-
befugnis

 

(teilw. auch: Vorlagegrund)

Rechtsschutz-bedürfnis

ggf. allg. Rechtsschutz-bedürfnis

ggf. allg. Rechtsschutz-bedürfnis

Rechtsweg-erschöpfung

+  ggf. allg. Rechtsschutz-bedürfnis

Objektives Klarstellungs-interesse

 

Entscheidungs-erheblichkeit

 

Form

§ 23 I,

§ 64 II BVerfGG

§ 23 I,

§§ 69, 64 II BVerfGG

§ 23 I,

§ 92

BVerfGG

§ 23 I

BVerfGG

§ 23 I,

§ 80 II

BVerfGG

Frist

§ 64 III BVerfGG

§§ 69, 64 III BVerfGG

§ 93 I, III BVerfGG

Keine

Keine

 

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