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Verweise
in § 75 BWO

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Bundeswahlordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den Übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Bundeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes).
(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 67 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 68 bis 70 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 8 Nr. 3 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 und 8 Nr. 4 zu behandeln sind.
(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständigen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt; sind Briefwahlvorstände für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, meldet es der Briefwahlvorsteher der Verwaltungsbehörde des Kreises, die die Briefwahlergebnisse zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter weitermeldet. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 28 erstattet.
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 31 zu fertigen. Dieser sind beizufügen
1.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übergeben. Die zuständige Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 30 bei. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 73 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 90). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 73 Abs. 2 bis 4. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung nach § 71 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 76 übernommen.
(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 66 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreiswahlleiter feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.
Quelle: BMJ
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Fraktionsausschluss eines Abgeordneten (h.M.: Art. 38 I 2 GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Organstreitverfahrens von Bundestagsabgeordneten gegen einen Fraktionsausschluss. 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit (Organstreitverfahren)
  3. Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG)
  4. Parteifähigkeit, teilw.: Beteiligtenfähigkeit (Art. 94 I Nr. 1, § 63 BVerfGG)
  5.  Antragssteller: Abgeordnete/r
  6. Antragsgegnerin: Fraktion
  7. Antragsgegenstand, teilw. Streitgegenstand (§ 64 I BVerfGG)
  8. Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)
  9. Durch das GG übertragenes Recht
  10. Eigenes Recht
  11. Möglichkeit der Rechtsverletzung (Möglichkeitstheorie) / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung
  12. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  13. Form (§§ 23 I, 64 II BVerfGG)
  14. Frist, § 64 III BVerfGG
  15. Begründetheit
  16. Gewährleistungsinhalt
  17. Beeinträchtigung
  18. Rechtfertigung
  19. Rechtsgrundlage
  20. Formelle Voraussetzungen
  21. Zuständigkeit
  22. Verfahren
  23. Antrag
  24. Anhörung
  25. Sitzung und Abstimmung
  26. Materielle Voraussetzungen
  27. Vorliegen eines „wichtigen Grundes“
  28. Evidenz- und Willkürkontrolle

 

 

Zulässigkeit (Organstreitverfahren)

Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG)

 

Parteifähigkeit, teilw.: Beteiligtenfähigkeit (Art. 94 I Nr. 1, § 63 BVerfGG)

 Antragssteller: Abgeordnete/r

Fraglich ist, ob Abgeordnete „Teile“ des Organs „Bundestag“ i.S.d. § 63 BVerfGG sind.

Sind einzelne Bundestagsabgeordnete parteifähig im Organstreitverfahren?

§ 63 BVerfGG nennt als parteifähig: Oberste Bundesorgane wie u.a. den Bundestag, sowie „Teile dieser Organe“. Fraglich ist, ob einzelne Abgeordnete hierunter subsummierbar sind.

  • e.A. einzelne Abgeordnete sind Teile des Bundestages
    (pro) Wortlaut: Einzelner ist Teil des Ganzen.
  • Rspr. (BVerfGG) Nur „ständige Gliederungen“ (wie Fraktionen) sind Teile des Bundestages
    (pro) Systematik: § 22 I 2 BVerfGG sagt, dass „Teile“ von gesetzgebenden Körperschaften, wie dem Bundestag, sich von ihren Mitgliedern vertreten lassen können, sodass begrifflich „Teile“ mehr sind als einzelne Mitglieder.

In jedem Fall sind einzelne Abgeordnete „andere Beteiligte“ i.S.v. Art. 94 I Nr. 1 HS 2 GG, die - z.B. in Art. 38 I 2 GG - mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Art. 94 GG ist als ranghöhere Norm maßgebend (lex superior-Grundsatz) mit der Folge der verfassungskonformen Auslegung des § 63 BVerfGG als lediglich beispielhaft.

 

Antragsgegnerin: Fraktion

Fraktionen sind in der GOBT (z.B. in §§ 12, 26, 35, 76, 101) mit eigenen Rechten ausgestattet.
Sie sind ständig vorhandene Gliederungen des Bundestages und somit gem. § 63 BVerfGG taugliche Antragsgegner. 
Sie sind auch andere Beteiligte i.S.v. Art. 94 I Nr. 1 HS 2 GG. 

 

 

Antragsgegenstand, teilw. Streitgegenstand (§ 64 I BVerfGG)

  • Tauglicher Antrgsgegenstand ist gem. § 64 I BVerfGG jede „Maßnahme oder Unterlassung“
  • BVerfG: Nur „rechtserhebliche“ Maßnahmen oder Unterlassungen (ungeschriebene Voraussetzung)

Rechtserheblich = Geeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen

  • Ein Fraktionsausschluss würde die Rechtsstellung von Abgeordneten beeinträchtigen, da deren Rechte ganz maßgeblich von der Mitgliedschaft in einer Fraktion abhängen, z.B.:
    • Anteilige Verteilung der Redezeit (§ 35 GOBT)
    • Gesetzesentwürfe (§§ 76 I i.V.m. § 75 I a) GOBT)
    • Große Anfragen (§§ 76 I i.V.m. § 75 I f) GOBT)
    • Kleine Anfragen (§ 75 III GOBT)
    • Änderungsanträge zu Gesetzen (§ 85 I GOBT)
    • Anrufung des Vermittlungsausschusses (§ 89 GOBT)
    • Insb.: Stimmrecht in Ausschüssen (BVerfGE 80, 188)

 

Handelt es sich um eine verfassungsrechtlich rechtserhebliche oder um eine rein privatrechtliche Streitigkeit?

  • e.A. Rein verfassungsrechtlich
    (pro) Systematik: § 55 I AbgG: „Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.“, sie haben mithin Teil an der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt; Fraktionen sind nach h.M. ‚Teile des Organs‘ Bundestag nach § 63 BVerfGG.
  • a.A. Rein privatrechtlich
    (pro) Systematik: § 54 III AbgG: „Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.“; § 10 IV, V PartG, § 13 GVG: Für Klagen gegen einen Parteiausschluss steht der Zivilrechtsweg offen.
  • h.M. (BVerfG) Doppelfunktion der Fraktionen; nur arbeitsrechtliche Fragen sind dem Privatrecht zuzuordnen
    (pro) Vermittelnde Ansicht

 

Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)

Antragsteller muss (1.) in einem „durch das Grundgesetz übertragenen“, (2.) eigenen („er oder das Organ, dem er angehört“) Recht (3.) durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung möglicherweise „verletzt oder unmittelbar gefährdet“ sein (§ 64 I BVerfGG).

 

Durch das GG übertragenes Recht

Auf welche Rechte können Abgeordnete sich in Bezug auf den Fraktionsausschluss berufen?

 

  • Rechte aus Fraktions-GO oder GOBT: (–) da kein Verfassungsrecht

 

  • Recht aus Art. 21 GG
    • h.M. (–) Keine Berufung auf Art. 21 GG möglich
      (pro) Wortlaut: Keine rechtlich normierte Verbindung zwischen Fraktion und Partei; Mitwirkung an der „politischen Willensbildung“ i.S.d. Art. 21 I 1 GG weiter zu verstehen, gibt kein spezifisches Recht bei spezifischen Institutionen des BT mitzuwirken
      (pro) Systematik: Abgeordnete sind nach Art. 38 I 2 HS 1 GG „Vertreter des ganzen Volkes“ und nicht nur der Partei; erhalten nach Listenwahl eigene Rechtsstellung (Systematik)
    • a.A. (+) Berufung auf Art. 21 GG möglich
      (pro) Telos: Enge faktische Verbindung zwischen Fraktion und Partei; Mitwirkung an der „politischen Willensbildung“ i.S.d. Art. 21 I 1 GG erfolgt insb. über die Arbeit der Fraktionen im BT

 

  • Recht aus Art. 38 I 2 GG
    • e.A. (–) Keine Berufung auf Art. 38 I 2 GG möglich
      (pro) Telos: Fraktionsbildung ist freiwilliger Zusammenschluss aus dem Willen freiwilliger Kooperation heraus; keine Rechtspflicht hierzu
    • h.M. (+) Berufung auf Art. 38 I 2 GG möglich
      (pro) Systematik: Fraktionsbildung verschafft mehr Rechte (z.B. Stimme in Ausschüssen, § 57 II 1, GOBT; Redezeit, § 35 I GOBT; …)
      (pro) Telos: Fraktionsbildung dient der parlamentarischen Willensbildung (sog. „Mediatisierung“ durch Fraktionen) - Recht auf Aufnahme/Verbleib als Korrelat zu dieser Funktion

 

Eigenes Recht

Das Recht aus Art. 38 I 2 GG (h.M., s.o.) steht gerade einem jeden einzelnen Abgeordneten zu.

 

Möglichkeit der Rechtsverletzung (Möglichkeitstheorie) / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung

Im Unterschied zur Begründetheit ist keine vollständige Prüfung einer Rechtsverletzung nötig. Diese muss jedoch zumindest möglich erscheinen (Möglichkeitstheorie). Das Merkmal dient der Aussonderung ganz offensichtlich unbegründeter Fälle.

Hier auf die unter III. bezeichnete Maßnahme / Unterlassung abstellen und auf das gleiche Recht (Art. 38 I 2 GG) wie in der Begründetheit (s.u.).

Möglichkeit der Verletzung = Diese ist nicht von vornherein, unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie)

Unmittelbare Rechtsgefährdung = Solch sachliche und zeitliche Konkretisierung, dass ohne Eingreifen mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verletzung eintreten wird

 

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Kein leichterer / schnellerer Weg zur außergerichtlichen Durchsetzung der dargelegten Rechte, z.B. durch eigenes Handeln in anderen Verfahren wie parteiinterne Schlichtung.

 

Form (§§ 23 I, 64 II BVerfGG)

  • Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)
  • Begründung unter Bezeichnung der möglicherweise verletzten GG-Norm (§§ 23 I 2, 64 II BVerfGG)

 

Frist, § 64 III BVerfGG

  • Sechs Monate nach Kenntnis von der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung (§ 64 III BVerfGG)
  • Berechnung nach §§ 187 ff. BGB

 

 

 

Begründetheit

Der Antrag ist begründet, soweit der Fraktionsausschluss gegen das Grundgesetz verstößt.

Gewährleistungsinhalt

Verweis auf Zulässigkeitsprüfung (A. IV. 1. oben). Siehe ausführlich hierzu auch die Übersicht: Abgeordnetenrechte.

Beeinträchtigung

Die tatsächlichen Rechte eines Abgeordneten hängen ganz maßgeblich von der Mitgliedschaft in einer Fraktion ab, z.B.:

  • Anteilige Verteilung der Redezeit (vgl. § 35 GOBT)
  • Gesetzesentwürfe (vgl. §§ 76 I i.V.m. § 75 I a) GOBT)
  • Große Anfragen (vgl. §§ 76 I i.V.m. § 75 I f) GOBT)
  • Kleine Anfragen (vgl. § 75 III GOBT)
  • Änderungsanträge zu Gesetzen (vgl. § 85 I GOBT)
  • Anrufung des Vermittlungsausschusses (vgl. § 89 GOBT)
  • Insb.: Stimmrecht in Ausschüssen (BVerfGE 80, 188)

Daher stellt ein Fraktionsausschuss auch eine Beeinträchtigung der Abgeordnetenrechte aus Art. 38 I 2 GG dar.

 

Können auch Private/Parteien in die Rechte der Abgeordneten eingreifen?
  • e.A.: (-) Nein
    (pro) Grds. können nur staatliche Hoheitsträger eingreifen
  • h.M.: (+) Ja
    (pro) Wortlaut Art. 38 I 2 GG: Frei von (jeglichen) Aufträgen o. Weisungen; Systematik: Art. 48 II 2 GG zeigt (als spezielle Ausprägung von Art. 38 I 2 GG), dass das Mandat auch vor Privaten geschützt wird.

 

Rechtfertigung

Rechtsgrundlage

Welche Rechtsgrundlage kommt für den Fraktionsausschluss in Betracht?

  • e.A. § 10 GOBT
    (con) Wortlaut: Nur Bildung und nicht Ausschluss geregelt; Systematik: Nur Binnenrecht und kein Verfassungsrecht
  • a.A. § 10 IV, V PartG
    (con) Wortlaut: Geltung nur für Parteien und nicht für Fraktionen; Systematik: Nur Binnenrecht und kein Verfassungsrecht
  • h.M. Art. 38 I 2 GG
    (pro) Telos: Recht der anderen Fraktionsmitglieder auf Effektivierung ihres Mandats durch funktionierende Fraktionszusammenarbeit

 

 

Formelle Voraussetzungen

Zuständigkeit

Fraktionsversammlung, nicht nur der Vorstand

Verfahren
Antrag

Durch Fraktionsvorstand oder aus der Mitte der Fraktion

Anhörung

Schriftliche Ankündigung des Ausschlusses, Anhörung des Abgeordneten & Gelegenheit zur Stellungnahme und Weiterleitung dieser an die gesamte Fraktion.

Sitzung und Abstimmung
  • Rechtzeitige Ladung unter Angabe des geplanten Fraktionsausschlusses als Grund
  • (Zumindest Gelegenheit zur) Anwesenheit in der Ausschlusssitzung (str.)
  • Abstimmung
    • Geheime Abstimmung (str.)
    • Einfache Mehrheit (str.; a.A.: 2/3 Mehrheit)

 

 

Materielle Voraussetzungen

Vorliegen eines „wichtigen Grundes“

Aufgrund der Freiheit des Mandats (Art. 38 I 2 HS 2 GG) und des sich daraus ableitenden grundsätzlichen Verbotes des Fraktionszwangs ist ein „wichtiger Grund“ erforderlich. Da es sich beim Fraktionsausschluss somit nicht um eine Strafmaßnahme für vergangenes Verhalten handeln darf, muss aufgrund vergangenen Verhaltens erkennbar sein, dass keine zukünftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr möglich ist (Prognose).

Anerkannt als wichtige Gründe sind:

  • Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört
  • Keine politische Übereinstimmung mehr
  • Arbeit der Fraktion wird durch den Abgeordneten ineffektiv oder aufwendiger
  • Einheitliches Auftreten der Fraktion nach Außen nachhaltig gestört (str.; wohl nicht bereits bei einzelner Abstimmung „gegen die Fraktion“ oder unliebsamer Wortmeldung im BT; hier oft Unterscheidung in zulässige Fraktionsdisziplin und unzulässigen Fraktionszwang)

 

Evidenz- und Willkürkontrolle

Der Fraktion kommt dabei ein eigener Ermessensspielraum zu, das BVerfG beschränkt sich auf eine Evidenz- und Willkürkontrolle. Dabei wird insb. untersucht:

  • Zutreffende Tatsachen
  • Erhebliche Tatsachen (h.M.: auch außerparlamentarisches Verhalten, nicht rein privates, gänzlich unpolitisches)
  • Keine Ermessensfehler: Insb. Verhältnismäßigkeit – z.B. Abmahnung ausreichend?
 
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