Verweise
in § 63 BWO
BWO
Bundeswahlordnung
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 62 regeln.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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