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Verweise
in § 56 BWO

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Bundeswahlordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) (weggefallen)
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
1a.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 30) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
4.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,
5.
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
5a.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder
6.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
Quelle: BMJ
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Organstreitverfahren (Art. 94 I Nr. 1, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema für Streitigkeiten von insb. obersten Bundesorganen vor dem Bundesverfassungsgericht aufgrund von Verletzungen ihrer verfassungsrechtlichen Rechte.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG)
  4. Parteifähigkeit / teilw.: Beteiligtenfähigkeit (Art. 94 I Nr. 1, § 63 BVerfGG)
  5. Antragsgegenstand / teilw.: Streitgegenstand (§ 64 I BVerfGG)
  6. Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)
  7. Durch das GG übertragenes Recht
  8. Eigenes Recht
  9. Möglichkeit der Rechtsverletzung / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung
  10. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  11. Form (§§ 23 I, 64 II BVerfGG)
  12. Frist (§ 64 III BVerfGG)
  13. Begründetheit
  14. Verstoß gegen Bestimmung XX des GG
  15. Inhaltsbestimmung / Maßstabsbildung / Schutzbereich
  16. Beeinträchtigung / Eingriff
  17. Rechtfertigung
  18. Verstoß gegen Bestimmung XY des GG

 

Gesetzesänderung: Der Gesetzgeber hat mit Zweidrittelmehrheit mit Wirkung zum 28.12.2024 die Art. 93 und Art. 94 GG neu gefasst. Dadurch wurden bisher im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) einfachgesetzlich geregelte und somit durch einfache (50%ige) Mehrheit änderbare Festlegungen zu Organisation und Verfahren BVerfG direkt ins Grundgesetz aufgenommen. Zudem wurde in Art. 93 II 2 GG eine Regelung für den Fall geschaffen, dass Bundestag oder Bundesrat nicht rechtzeitig einen Nachfolger für eine vakante Richterstelle wählen.

Die Änderungen sollen insb. vor dem Hintergrund akuter Rechtsstaatskrisen - etwa in Polen und Ungarn durch die weitgehende Entmachtung der dortigen Verfassungsgerichte durch autokratische Regierungen - und auch in Deutschland wahrgenommener Änderungen der politischen Mehrheitsverhältnisse die dauerhafte Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit als zentrales Element der machtbegrenzenden Gewaltenteilung sicherstellen.

Für die Klausur bedeutet dies konkret lediglich, dass künftig stets Art. 94 statt Art. 93 zitiert wird. Die Nummern des Abs. 1 für die jeweiligen Verfahrensarten sind unverändert geblieben.

 

 

Sowohl beim Organstreitverfahren, als auch beim Bund-Länder-Streit geht es um die Rechte und Pflichten der beteiligten Organe aus Anlass einer Maßnahme oder Unterlassung.

Beim Organstreitverfahren sind beide Parteien auf Bundesebene angesiedelt (horizontaler Streit), beim Bund-Länder-Streit ist je eine Partei auf Bundes- und eine auf Landesebene angesiedelt (vertikaler Streit).

Aufgrund der Ähnlichkeit beider Verfahrensarten verweist der Bund-Länder-Streit daher (mit der einzig relevanten Ausnahme der Parteifähigkeit von Bund und Ländern, § 68 BVerfGG) in § 69 BVerfGG auf die Vorschriften der §§ 64 - 67 BVerfG (also die Vorschriften des Organstreitverfahrens). 

Siehe auch die Übersicht: Finden der richtigen verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensart sowie die Übersicht über alle klausurrelevanten verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensarten.

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG)

Gemäß Art. 94 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG ist das BVerfG für das Organstreitverfahren zuständig.

 

Parteifähigkeit / teilw.: Beteiligtenfähigkeit (Art. 94 I Nr. 1, § 63 BVerfGG)

Das Organstreitverfahren ist ein sog. kontradiktorisches Verfahren. Im Unterschied zu objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren stehen sich hier zwei Parteien gegenüber, die beide parteifähig sein müssen.

Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner müssten parteifähig sein. Parteifähig sind:

Art. 94 I Nr. 1 GG (Vorrang: lex superior)

§ 63 BVerfG

„Oberstes Bundesorgan“ (keine Aufzählung)

Aufgezählte oberste Bundesorgane

  • BPräsident
  • BPräsident
  • BT
  • BT
  • BRat
  • BRat
  • BReg
  • BReg
  • Gemeinsamer Ausschuss (Art. 53a GG)

h.M.: Rückgriff auf Art. 94 I Nr. 1 GG, da wg. lex superior keine einfachgesetzliche Verengung des Verfassungsrechts;
§ 63 BVerfGG verfassungskonform auszulegen: nur beispielhaft

  • Bundesversammlung (Art. 54 GG)

„Andere Beteiligte, die im GG oder der GO eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind“

„Teile dieser Organe, die im GG oder in der GO des BT und des BRates mit eigenen Rechten ausgestattet sind“

  • BT-Präsident
    (eigene Rechte z.B. in Art. 40 II GG)
  • BT-Präsident
    (Teil des BT)
  • BRats-Präsident
    (eigene Rechte z.B. in Art. 52 GG)
  • BRats-Präsident
    (Teil des BRates)
  • BKanzler und BMinister
    (eigene Rechte z.B. in Art. 62 GG)
  • BKanzler und BMinister
    (Teil der BReg)
  • Fraktionen
    (eigene Rechte z.B. in Art. 53a I 2 GG,
    § 76 GOBT)
  • Fraktionen
    (Teil des BT)
  • Abgeordnete
    (eigene Rechte z.B. in Art. 38 I 2 GG)

Sind Abgeordnete nach § 63 BVerfGG parteifähig?
Standardproblem (str.), ob Abgeordnete ‚Teile‘ des BT i.S.d. § 63 BVerfGG sind: 

BVerfG: (-) Nur „ständige Gliederungen“ wie Fraktionen;

Aber h.M: Rückgriff auf Art. 94 I Nr. 1 GG, da wg. lex superior keine einfachgesetzliche Verengung des Verfassungsrechts; § 63 BVerfGG verfassungskonform auszulegen (nur beispielhaft).

  • Parteien
    (eigene Rechte z.B. in Art. 21 GG)

(-) Aber h.M.: Rückgriff auf Art. 94 I Nr. 1 GG (s.o.)

 

 

Antragsgegenstand / teilw.: Streitgegenstand (§ 64 I BVerfGG)

  • „Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners“ (§ 64 I BVerfGG)

  • BVerfG: Nur „rechtserhebliche“ Maßnahmen oder Unterlassungen (ungeschriebene Voraussetzung)
    • Weite Auslegung
    • Dient hauptsächlich der Abgrenzung zu rein politischen Meinungsäußerungen (z.B. nicht: Anhörung Edward Snowdens vor dem NSA-Untersuchungsausschuss) und vorbereitenden Handlungen.

Rechtserheblich = geeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen

 

 

Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)

Antragsteller muss (1.) in einem „durch das Grundgesetz übertragenen“, (2.) eigenen („er oder das Organ, dem er angehört“) Recht (3.) durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung (h.M.: möglicherweise) „verletzt oder unmittelbar gefährdet“ sein (§ 64 I BVerfGG).

Durch das GG übertragenes Recht

  • Rechte aus dem GG und nicht der GO eines Bundesorgans (aber: GOen konkretisieren oft verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten).
  • Auf das gleiche Recht abstellen, das auch in Begründetheit (s.u.) geprüft wird.

 

Eigenes Recht

Es muss sich um ein eigenes Recht des Antragsstellers oder des Organs, dem er angehört, handeln. 

Ist eine Prozessstandschaft im Organstreitverfahren möglich? 

BVerfG: 

  • (+) Fraktion für BT 
  • (-) MdB für Fraktion / BT

 

Möglichkeit der Rechtsverletzung / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung

Im Unterschied zur Begründetheit ist keine vollständige Prüfung einer Rechtsverletzung nötig. Diese muss jedoch zumindest möglich erscheinen (Möglichkeitstheorie). In der Klausur sollte hier knapp auf das gleiche Recht abgestellt werden, das später ausführlich unter B. in der Begründetheit geprüft wird.

Das Merkmal dient der Aussonderung ganz offensichtlich unbegründeter Fälle, für die keinerlei Betroffenheit irgendeiner Rechtsposition ersichtlich ist (z.B. Abgeordneter A hält der Abgeordneten B nie die Tür auf)

Möglichkeit der Verletzung = Diese ist nicht von vornherein, unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie)

Unmittelbare Rechtsgefährdung = Solch sachliche und zeitliche Konkretisierung, dass ohne Eingreifen mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verletzung eintreten wird

 

 

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Der Prüfungspunkt ‚allgemeines Rechtsschutzbedürfnis‘ wird regelmäßig vermutet und daher oft weggelassen. Er sollte angesprochen werden, wenn sich im Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für sein Fehlen ergeben.

  • Kein leichterer / schnellerer Weg zur außergerichtlichen Durchsetzung der dargelegten Rechte
    z.B. durch eigenes Handeln (in anderen Verfahren wie parteiinterne Schlichtung bei Parteiausschluss)
  • Keine Unmöglichkeit durch die stattgebende Entscheidung zum Ziel zu gelangen
    z.B. Aufnahme in einen Ausschuss des BT nach Abschluss dessen Arbeiten

 

 

Form (§§ 23 I, 64 II BVerfGG)

  • Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)
  • Begründung (§ 23 I 2 BVerfGG) unter Bezeichnung der möglicherweise verletzten GG Norm (§ 64 II BVerfGG)

 

Frist (§ 64 III BVerfGG)

  • Sechs Monate nach Kenntnis von der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung (§ 64 III BVerfGG)
  • Berechnung nach §§ 187 ff. BGB

 

 

 

Begründetheit

Der Antrag ist begründet, soweit die angegriffene Maßnahme / Unterlassung gegen eine Bestimmung des GG verstößt und den Antragsteller folglich in seinen grundgesetzlichen Rechten verletzt.

 

Verstoß gegen Bestimmung XX des GG

Inhaltsbestimmung / Maßstabsbildung / Schutzbereich

Was ist von der in Rede stehenden Norm konkret umfasst?

z.B. umfasst Art. 38 I 2 GG die Freiheit des Mandats, i.e. die Freiheit keinen Weisungen unterworfen zu sein

Beeinträchtigung / Eingriff

Welche Maßnahme beeinträchtigt diese Freiheit wie genau?

z.B. die Weisung einer Fraktion auf eine gewisse Art und Weise abzustimmen

Rechtfertigung

Welche kollidierenden Rechtsgüter können diese Beeinträchtigung rechtfertigen?
z.B. die Rechte der anderen Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG, sich zu einer einheitlich und geschlossen auftretenden Fraktion zusammenzuschließen

 

Verstoß gegen Bestimmung XY des GG

 

 

Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet: 
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Maßnahme / des Unterlassens des Antragsgegners (§ 67 S. 1 BVerfGG).

 

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