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Verweise
in § 54 BWO

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Bundeswahlordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Quelle: BMJ
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