BWO Bundeswahlordnung
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
- 1.
- den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
- 2.
- den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) deren Kennwort.
- 1.
- Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Bundeswahlgesetzes zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat im Kopf der Formblätter die in Nummer 1 Satz 4 genannten Angaben sowie Familienname, Vorname und Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers zu vermerken. Wird der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
- 2.
- Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und die Abgabe einer Versicherung zu erbringen. Von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2a und die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
- 3.
- Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
- 4.
- Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
- 5.
- Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
- 1.
- die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
- 2.
- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
- 3.
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien
- a)
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 abgegeben werden;
- b)
- eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,
- 4.
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
Konkrete Normenkontrolle; teilw.: Richtervorlage (Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG)
Prüfungsschema für die von einem anderen Gericht vom Bundesverfassungsgericht erbetene Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes für den konkreten Einzelfall des vorlegenden Gerichts.
- Inhaltsverzeichnis
- Zulässigkeit
- Zuständigkeit (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG)
- Vorlageberechtigung (Art. 100 I 1 GG, § 80 I BVerfGG)
- Vorlagegenstand (Art. 100 I 1 GG)
- Formelle Gesetze
- Nachkonstitutionelle Gesetze
- Vorlagebefugnis, teilw.: Vorlagegrund (Art. 100 I 1 GG)
- Entscheidungserheblichkeit (Art. 100 I 1 GG)
- Form (§§ 23 I, 80 II BVerfGG)
- (Keine) Frist
- Begründetheit
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz (insb. Art. 70 – 74 GG)
- Verfahren: Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 76 - 78 GG)
- Form: Ausfertigung und Verkündung (Art. 82 GG)
- Materielle Verfassungsmäßigkeit
Sowohl bei der abstrakten (Art. 94 I Nr. 2 GG), als auch bei der konkreten Normenkontrolle ist ein Gesetz Vorlagegegenstand.
-
Bei der konkreten Normenkontrolle gibt ein konkreter, vor einem Gericht anhängiger Einzelfall den Anlass für die Vorlage. Vorlageberechtigt ist somit jedes Gericht.
-
Bei der abstrakten Normenkontrolle wird das Gesetz abstrakt – also losgelöst von einem konkreten Einzelfall – auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht untersucht. Vorlageberechtigt sind besonders bedeutende Verfassungsorgane (Bundesregierung, Landesregierungen, ¼ der Mitglieder des Bundestages).
Siehe auch die Übersicht: Finden der richtigen verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensart sowie die Übersicht über alle klausurrelevanten verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensarten.
Zulässigkeit
Zuständigkeit (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG)
Gemäß Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG ist das BVerfG zuständig für die konkrete Normenkontrolle (auch: ‚Richtervorlage‘).
Vorlageberechtigung (Art. 100 I 1 GG, § 80 I BVerfGG)
Vorlageberechtigt ist gem. Art. 100 I 1 GG, § 80 I BVerfGG jedes Gericht.
Gericht = Jeder sachlich unabhängige, staatliche Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat), den ein formelles Gesetz mit Aufgaben der Rechtsprechung betraut und als Gericht bezeichnet.
Vorlagegenstand (Art. 100 I 1 GG)
Art. 100 I 1 GG nennt als tauglichen Vorlagegegenstand ein Gesetz.
Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle sind hierunter jedoch nur formelle, nachkonstitutionelle Bundes- oder Landesgesetze zu verstehen.
Formelle Gesetze
Formelle Gesetze = Gesetze, die durch das Gesetzgebungsverfahren, das die Verfassung vorschreibt, vom Parlament verabschiedet wurden.
Argument:
- Nur für formelle, nachkonstitutionelle Gesetze hat das BVerfG – aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung und aufgrund der unmittelbaren demokratischen Legitimation des parlamentarischen, nachkonstitutionellen Gesetzgebers – ein sog. Verwerfungsmonopol. (Nur) Diese können nicht von den vorlegenden Instanzgerichten selbst verworfen werden.
- Im Unterschied zu formellen Gesetzen werden materielle Gesetze – wie Verordnungen und Satzungen – nicht vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern von der Exekutive erlassen und können daher bereits von den einfachen Gerichten verworfen werden (vgl. z.B. § 47 VwGO) ohne dass sie vorgelegt werden müssen. Sie werden daher zur Entlastung des BVerfG nicht zugelassen.
Nachkonstitutionelle Gesetze
Nachkonstitutionelle Gesetze = Gesetze, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (24.05.1949) vom parlamentarischen Gesetzgeber
- selbst erlassen wurden; oder
- „in seinen Willen aufgenommen“ wurden - etwa durch
- maßgebliche Bezugnahme auf das vorkonstitutionelle Gesetz in einem nachkonstitutionellen Gesetz oder
- eine umfangreiche Änderung des vorkonstitutionellen Gesetzes (z.B. BGB, StGB).
Argument für die Zulässigkeit von vorkonstitutionellen Gesetzen, die „in seinen Willen aufgenommen“ wurden:
Durch die Änderungen bringt der demokratisch legitimierte Gesetzgeber einen Bestätigungswillen der vorhandenen Normen zum Ausdruck, der respektiert werden muss - sodass die Instanzgerichte diese Normen also nicht selbst verwerfen dürfen, sondern vorlegen können und müssen.
Vorlagebefugnis, teilw.: Vorlagegrund (Art. 100 I 1 GG)
Art. 100 I GG hat eine sehr sperrige, differenzierende Formulierung, die dem Umstand geschuldet ist, dass das BVerfG nicht auf die Unvereinbarkeit von Landesrecht mit den Landesverfassungen prüft. Hierfür sehen die Landesverfassungen eigene Verfahren vor den Verfassungsgerichtshöfen der Länder vor.
Objektiv erforderlich ist die Unvereinbarkeit des Gesetzes mit höherrangigem Recht (excl. der Landesverfassungen), d.h.:
- bei Bundesgesetzen von der Unvereinbarkeit mit der Verfassung des Bundes (GG) und
- bei Landesgesetzen von der Unvereinbarkeit mit der Verfassung des Bundes (GG) oder mit einfachem Bundesrecht.
In subjektiver Hinsicht muss das Gericht von der Unvereinbarkeit mit höherrangigem deutschem Recht überzeugt sein. Nicht ausreichend sind bloße Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Argumente:
- Wortlaut: „Hält ein Gericht ein Gesetz [...] für verfassungswidrig“ (Art. 100 I 1 GG).
- Systematik: Umkehrschluss aus Art. 94 I Nr. 2 GG mit der Formulierung „bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln“ (abstrakte Normenkontrolle).
- Telos: Im Gegensatz zur abstrakten Normenkontrolle geht es um die Vorlage eines Gerichts, das mit professionellem juristischem Sachverstand ausgestattet ist und sich nicht enthalten (bloß zweifeln) darf, sondern selbst tiefgehend prüfen und Entscheidung treffen muss (überzeugt sein).
Andernfalls muss es die Norm anwenden. So auch, wenn das Gericht eine verfassungskonforme Auslegung für möglich hält (d.h. die Norm bietet Auslegungsspielräume und zumindest eine mögliche Auslegung ist nach Ansicht des Gerichts mit der Verfassung vereinbar).
Entscheidungserheblichkeit (Art. 100 I 1 GG)
Das Gericht muss nach Art. 100 I 1 GG ein Gesetz vorlegen, „auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt“ (Entscheidungserheblichkeit).
Entscheidungserheblichkeit eines Gesetzes = Die Entscheidung würde bei Gültigkeit des Gesetzes / der Norm anders ausfallen als bei deren Ungültigkeit.
Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn:
- nur die Begründung anders ausfallen würde, der Tenor jedoch gleich bliebe,
- die ursprüngliche Klage (vor dem vorlegenden Gericht) ohnehin unzulässig ist, oder
- die Norm wegen Vorrang des Unionsrechts ohnehin nicht anwendbar ist.
Form (§§ 23 I, 80 II BVerfGG)
- Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)
- Begründung (§ 23 I 2 BVerfGG)
- unter Angaben zur Entscheidungserheblichkeit und
- zur übergeordneten Norm, mit der das Gesetz unvereinbar ist, sowie
- unter Beifügung der Akten (je § 80 II BVerfGG).
(Keine) Frist
Die konkrete Normenkontrolle ist nicht fristgebunden.
Da die konkrete Normenkontrolle nicht fristgebunden ist, kann dieser Prüfungspunkt auch weggelassen werden. Er zeigt lediglich, dass bekannt ist, dass andere Verfahrensarten vor dem BVerfG fristgebunden sind.
Begründetheit
Prüfung auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, d.h.:
- im Fall von Bundesgesetzen auf Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht des Bundes (GG)
- im Fall von Landesgesetzen auf Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht des Bundes (GG) und zusätzlich mit sämtlichen (einfachen) Bundesgesetzen.
BVerfG prüft nicht auf Vereinbarkeit mit Landesverfassungen. Hierfür sehen die Landesverfassungen eigene Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten vor.
- Obersatz Bundesgesetze
Die Vorlage des [Gericht] ist begründet, wenn das [Bundesgesetz] formell oder materiell mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (Art. 100 I 1 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG). - Obersatz Landesgesetze
Die Vorlage des [Gericht] ist begründet, wenn das [Landesgesetz] formell oder materiell mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist (Art. 100 I 2 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG).
Formelle Verfassungsmäßigkeit
Siehe hierzu ausführlich das Schema Gesetzgebungsverfahren, Art. 70 ff. GG
Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz (insb. Art. 70 – 74 GG)
Verfahren: Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 76 - 78 GG)
Form: Ausfertigung und Verkündung (Art. 82 GG)
Materielle Verfassungsmäßigkeit
Das BVerfG beschränkt sich nach st. Rspr. nicht darauf, die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nur vom Blickpunkt des vorlegenden Gerichts und seiner verfassungsrechtlichen Bedenken aus zu erörtern. Es prüft die Norm vielmehr unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Prüfungsmaßstab sind somit sämtliche Bestimmungen des Grundgesetzes.
Das BVerfG entscheidet nicht den vorgelegten Ausgangsfall, sondern lediglich die Rechtsfrage der Vereinbarkeit der vorgelegten Norm mit dem höherrangigen Recht (§ 81 BVerfGG).
Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet:
-
Grundsatz
Nichtigkeitserklärung des Gesetzes (§ 78 BVerfGG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit (ex tunc). - Ausnahme
Nur Unvereinbarkeitserklärung, in der festgelegt wird, ab wann in der Zukunft das Gesetz nicht mehr angewendet werden darf. Bis dahin kann der Gesetzgeber eine neue Norm erlassen. Wird insb. gewählt, wenn- der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder
- die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung übersteigen würden (i.d.R. bei Steuergesetzen).