BwFinSVermG
Verweise
in Anlage BwFinSVermG

BwFinSVermG  
Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1032 - 1034)
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen des Gesetzes zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“. Mit den Maßnahmen des Wirtschaftsplans sollen bedeutsame Ausrüstungsvorhaben, insbesondere komplexe überjährige militärische Beschaffungen gesichert finanziert werden.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Mit dem „Sondervermögen Bundeswehr“ soll sichergestellt werden, dass die Streitkräfte mit notwendigem Material ausgestattet werden, um ihren Verteidigungsauftrag erfüllen zu können.
Überblick zur Anlage
„Sondervermögen Bundeswehr“
Soll
2022
1 000 €
Soll
2021
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2021
1 000 €
Ausgabereste 2021
1 000 €
Ist
2020
1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen90 000
Gesamteinnahmen90 000
Ausgaben
Militärische Beschaffungen, Anlagen usw.90 000
Ausgaben für Investitionen
Besondere Finanzierungsausgaben
Gesamtausgaben90 000
davon nicht flexibilisiert90 000
Verpflichtungsermächtigung im
Wirtschaftsplan 2022 für künftige Jahre

81 910 000
Erläuterung:
Diekursivgekennzeichneten Vorhaben sind derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Sie werden teilweise erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt.
Vor diesem Hintergrund sind Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von nur 81,91 Mrd. Euro vorzusehen.


Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2022
1 000 €
Soll 2021
Reste 2021
1 000 €
Ist
2020
1 000 €
Übrige Einnahmen
119 99Vermischte Einnahmen
325 01
-830
Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt90 000
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1.
Die Ausgaben sind übertragbar.
§ 45 Abs. 3 BHO ist nicht anzuwenden.
2.
Alle Ausgabetitel sind zu Titel575 01einseitig deckungsfähig.
3.
Für Beschaffungsvorhaben, die nicht bei den jeweiligen Titeln vorgesehen sind, dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages in Anspruch genommen werden.
Wehrtechnische Forschung und Technologie
551 01
-036
Forschung, Entwicklung und Künstliche Intelligenz5 000
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren 422 000 T€
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a)
Land- und seegebundene robuste Navigation unter NAVWAR Bedingungen (LaSeRoNN)
b)
Mobile robuste Navigation unter NAVWAR Bedingungen (MobiRoNN)
c)
Überwachung und Sicherung großer Räume mittels KI
Militärische Beschaffungen
554 03
-032
Beschaffung von Bekleidung und persönlicher Ausrüstung45 000
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren 1 932 000 T€
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a)
Sprechsätze mit Gehörschutz im Zusammenhang mit dem Gefechtshelm
b)
Kampfschuhsystem Streitkräfte (KSS SK)
c)
Nachtsichtgeräte
d)
Infanterist der Zukunft (IDZ ES) VJTF-Standard
Daskursivgekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt.
554 05
-032
Beschaffung Dimension Führungsfähigkeit/Digitalisierung10 000
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren 20 742 000 T€
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a)
Digitalisierung landbasierter Operationen (DLBO)-Basic
b)
DLBO (Battle Management System, Gefechtsstände, Funkgeräte)
c)
Taktisches Wide Area Network (TAWAN), erster Anteil
d)
Rechenzentrumsverbund
e)
Satellitenkommunikation (SATCOMBw) Stufe 2 und Stufe 3
f)
German Mission Network 1 (Vernetzung der Bw verlegefähig)
g)
German Mission Network 2 (Erhalt der Führungsfähigkeit Marine)
h)
Funkgeräte PRC-117G
554 07
-032
Beschaffung Dimension Land10 000
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren 16 600 000 T€
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a)
Optionsauslösung konsolidierte Nachrüstung aller restlichen PUMA 1. Los
b)
Nachfolge Schützenpanzer MARDER
c)
Schwerer Waffenträger Infanterie
d)
Nachfolge Überschneefahrzeuge BV 206
e)
Nachfolge luftverlegbare Fahrzeuge/Luftlandeplattformen (DEU/NLD)
f)
Nachfolge TPz Fuchs
g)
Main Ground Combat System
h)
Sanitätsausstattung (Role 2b geschützt hoch mobil, Luftlanderettungszentrum leicht, Luftlanderettungszentrum Spezialeinsatz)
554 12
-032
Beschaffung Dimension See10 000
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren 8 806 000 T€
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a)
Korvette 130
b)
Fregatte 126
c)
Future Naval Strike Missile (FNSM)
d)
U-Boot Flugabwehrflugkörper (IDAS)
e)
Unterwasserortung (SONIX)
f)
Mehrzweckkampfboote
g)
Nachfolge Festrumpfschlauchboot (RHIB) 1010
h)
U 212 CD
Diekursivgekennzeichneten Vorhaben sind derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Sie werden teilweise erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt.
554 13
-036
Beschaffung Dimension Luft10 000
Verpflichtungsermächtigung
fällig in künftigen Haushaltsjahren 33 408 000 T€
Erläuterungen:
Veranschlagt sind die Vorhaben:
a)
Entwicklung und Kauf EUROFIGHTER ECR
b)
Nachfolge TORNADO, Anteil Beschaffung F-35 inkl. Bewaffnung
c)
Beschaffung schwerer Transporthubschrauber
d)
Leichter Unterstützungshubschrauber (LUH)
e)
Bodengebundene Luftverteidigung (Nah- und Nächstbereich, Fähigkeitserhalt Patriot, mittlere und große Reichweite)
f)
Weltraumbasiertes Frühwarnsystem (TWISTER) EVF
g)
Beschaffung weiterer Seefernaufklärer
h)
Future Combat Air System (FCAS)
i)
Bewaffnung HERON TP
j)
Luftlageführungssysteme, diverse Radare
k)
System Weltraumüberwachung und Lagezentrum mit Ausbaustufe 2
Daskursivgekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt.
575 01Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt
Quelle: BMJ
Import:

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; teilw.: einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in besonders eiligen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit des BVerfGG
  4. Statthaftigkeit
  5. Antragsberechtigung
  6. Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG
  7. Keine Vorwegnahme der Hauptsache
  8. Rechtsschutzbedürfnis
  9. Form
  10. Frist
  11. Begründetheit

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit des BVerfGG

Gem. § 32 I BVerfGG kann das BVerfG einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.

 

Statthaftigkeit

§ 32 I BVerfGG setzt voraus, dass ein „Streitfall“ vor dem BVerfG vorliegt oder vorliegen kann. Dies erfordert, dass das BVerfG in der Hauptsache zuständig ist oder wäre. Der einstweilige Rechtsschutz ist somit akzessorisch zu einem Hauptsacheverfahren. Die Hauptsache muss noch nicht anhängig sein. Aber: Hauptsache darf nicht von vornherein evident unzulässig sein.

An dieser Stelle kann in der Klausur eine Inzidentprüfung der Zulässigkeit der Hauptsache erforderlich sein.

 

Antragsberechtigung

Die Antragsberechtigung im Eilrechtsschutz richtet sich nach den Vorschriften für die Antragsberechtigung im Hauptsacheverfahren. (Arg.: Akzessorietät des einstweiligen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren.)

 

Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG

‚Zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund‘ (§ 32 I BVerfGG).

 

Keine Vorwegnahme der Hauptsache

  • Grundsatz:
    Keine Vorwegnahme der Hauptsache (Arg.: Offenhaltungs- und Sicherungsfunktion des einstweiligen Rechtsschutzes)
  • Ausnahme:
    Wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dem Antragsteller kein ausreichender Rechtsschutz gewährt würde und folglich ein schwerer, nicht wieder gutzumachender, Schaden entstünde.

 

Rechtsschutzbedürfnis

Nicht gegeben, wenn Entscheidung in der Hauptsache fällt oder sich der Antrag erledigt hat.

 

Form

Schriftlich und begründet, § 23 I BVerfGG

 

Frist

Keine Frist

 

 

Begründetheit

Sofern die Hauptsache offensichtlich begründet ist, ergeht die einstweilige Anordnung. Sofern sie offensichtlich unbegründet ist, ergeht sie nicht.

 

Wenn die Erfolgsaussichten nicht eindeutig sind, nimmt das BVerfG, anders als andere Gerichte, keine summarische Prüfung, sondern eine Folgenabwägung vor. Es vergleicht:

  • (1.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als berechtigt erweist
  • (2.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als nicht berechtigt erweist

 

Das BVerfG erlässt eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wenn die negativen Folgen einer fälschlicherweise nicht ergangenen Anordnung (1.) überwiegen würden.

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Anlage BwFinSVermG
Keine Notizen vorhanden.