BwFinSVermG
Verweise
in § 4 BwFinSVermG

BwFinSVermG  
Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Sondervermögen zu tragen.
(2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.
Quelle: BMJ
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