BwBBG (außer Kraft)
Verweise
in § 1 BwBBG (außer Kraft)
BwBBG (außer Kraft)
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (außer Kraft)
(1) Dieses Gesetz dient dem zeitnahen Erreichen eines breiten, modernen und innovationsorientierten Fähigkeitsspektrums der Bundeswehr und damit der Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit.
(2) Mit den Vorschriften dieses Gesetzes soll die Durchführung von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die diesem Zweck dienen, beschleunigt werden. Zudem sollen Sicherheitsinteressen im Vergabeverfahren vereinfacht berücksichtigt werden können.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Vergaberecht
Notizen
zu § 1 BwBBG (außer Kraft)
Keine Notizen vorhanden.