BWaldG
Verweise
in § 4 BWaldG

BWaldG  
Bundeswaldgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.
Quelle: BMJ
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