BWaldG Bundeswaldgesetz
BWaldG
Bundeswaldgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.
(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:
- 1.
- seinen Namen und seinen Sitz;
- 2.
- seine Aufgabe;
- 3.
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
- 4.
- das Stimmrecht der Mitglieder;
- 5.
- seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
- 6.
- den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
- 7.
- das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
- 8.
- die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.
(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
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