BWaldG
Verweise
in § 19 BWaldG

BWaldG  
Bundeswaldgesetz

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Energie- & Umweltrecht

Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluß die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihm durch die für die Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.
Quelle: BMJ
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