Verweise
in § 49 BWahlG
BWahlG
Bundeswahlgesetz
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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