Verweise
in § 37 BWahlG
BWahlG
Bundeswahlgesetz
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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