Verweise
in § 34 BWahlG
BWahlG
Bundeswahlgesetz
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Der Wähler gibt
- 1.
- seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
- 2.
- seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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