Verweise
in § 19 BWahlG
BWahlG
Bundeswahlgesetz
Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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