BWahlG Bundeswahlgesetz
BWahlG
Bundeswahlgesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 11 BWahlG
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