BVFG
Verweise
in § 26 BVFG

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Bundesvertriebenengesetz

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Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.
Quelle: BMJ
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