BVFG
Verweise
in § 103 BVFG

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Bundesvertriebenengesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes.
Quelle: BMJ
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