BVersG
Verweise
in § 8 BVersG

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Versammlungsgesetz

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Polizei- & Ordnungsrecht

Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.
Quelle: BMJ
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