BVersG Versammlungsgesetz
BVersG
Versammlungsgesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges
- 1.
- die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder
- 2.
- Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu § 25 BVersG
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