BVersG
Verweise
in § 23 BVersG

BVersG  
Versammlungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht

Polizei- & Ordnungsrecht

Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu § 23 BVersG
Keine Notizen vorhanden.