BVerfSchG
Verweise
in § 29 BVerfSchG

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Bundesverfassungsschutzgesetz

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Polizei- & Ordnungsrecht

Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Quelle: BMJ
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