BVerfGG
Verweise
in § 96d BVerfGG
BVerfGG
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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