BVerfGG
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Verweise
in § 92 BVerfGG

BVerfGG  

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
Quelle: BMJ
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