BVerfGG
Verweise
in § 77 BVerfGG
BVerfGG
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Das Bundesverfassungsgericht gibt
- 1.
- in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und der Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet wurde,
- 2.
- in den Fällen des § 76 Abs. 2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
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