BVerfGG
Verweise
in § 68 BVerfGG
BVerfGG
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Antragsteller und Antragsgegner können nur sein:
für den Bund die Bundesregierung,
für ein Land die Landesregierung.
für den Bund die Bundesregierung,
für ein Land die Landesregierung.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
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