BVerfGG
Verweise
in § 63 BVerfGG
BVerfGG
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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