BVerfGG
Verweise
in § 35c BVerfGG
BVerfGG
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Das Bundesverfassungsgericht darf in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten gelangte personenbezogene Daten für ein anderes verfassungsgerichtliches Verfahren verarbeiten.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
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