BVerfGG
Verweise
in § 29 BVerfGG
BVerfGG
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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