BVerfGG
Verweise
in § 25a BVerfGG
BVerfGG
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 25a BVerfGG
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